Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
5.4 Datenschutz
5.4.1 Regelungsort
Für die datenschutzrechtlichen Bestimmungen wird in den von der Zollverwaltung anzuwendenden Erlassen grundsätzlich auf das Zollrecht verwiesen. Auch für die Nationalstrassenabgabe wäre dieser Weg denkbar. Im Zeitpunkt der Erstellung dieser Erläuterungen steht die Betreiber- bzw. Mauterheberrolle der Zollverwaltung bezogen auf die Nationalstrassenabgabe nicht fest. Zudem stösst die datenschutzrechtliche Regelung bei diesem Erlass auf besonderes Interesse von Politik und Gesellschaft. Diese Bestimmungen mit einem Verweis auf das Zollrecht in einer Verordnung zu regeln, hiesse eine Chance für eine notwendige Diskussion in der Vernehmlassung auszulassen und ins Parlament zu verlagern.
5.4.2 Anwendungsfelder des Datenschutzes
Nach dem derzeitigen Stand der Technik ist davon auszugehen, dass die Abgabeentrichtung mit dem Kontrollschild verknüpft wird. Die erhobenen Daten des Kontrollschildes gelten nicht als besonders schützenswert im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1). Bei der Erhebung der E-Vignette werden Personendaten insbesondere in folgenden Bereichen erfasst:
Registrierung
Kontrollen mittels Kameras
Datenbekanntgabe an Dritte
Bei der Registrierung werden die Angaben der Kontrollschilder und die Gültigkeitsdauer jener Fahrzeuge erfasst, die zur Benützung der abgabepflichtigen Nationalstrassen berechtigt sind. Die Daten werden bei inländischen Fahrzeugen regelmässig bei der Inverkehrssetzung durch die Kantone erfasst. Die Zollverwaltung könnte wie bei der LSVA auf diese Daten zurückgreifen und sie nötigenfalls bearbeiten. Von ausländischen Nutzern eingegebene Daten können ebenfalls bearbeitet bzw. bei fehlerhaften Eingaben durch die Zollverwaltung korrigiert werden.
Die zur Sicherung der Nationalstrassenabgabe durchgeführten Kontrollen werden nach dem heutigen Stand der Technik aller Wahrscheinlichkeit nach über Videokameras an ausgewählten Punkten des abgabepflichtigen Strassennetzes erfolgen. Anders als LKW verfügen Personenwagen nicht über sogenannte Erfassungsgeräte, die mit Funkbaken kommunizieren, was bei der Erhebung einer pauschalen Abgabe auch nicht erforderlich ist. Ebenso wenig ist in naher Zukunft mit kommunizierenden Fahrzeugen zu rechnen. Die mit den Videokameras gewonnenen Bilder der Kontrollschilder werden erfasst und mit den Daten der Berechtigten abgeglichen. Daten, die sich als identisch erweisen, werden sofort gelöscht.
Daten, die sich nicht einwandfrei oder gar nicht abgleichen lassen, werden weiterverarbeitet. Erstere werden nach der Feststellung, dass sie doch über eine gültige E-Vignette verfügen, ebenfalls gelöscht. Die danach verbleibenden Daten werden insoweit weiterverarbeitet und mit Personendaten verknüpft, als sie als Grundlage für eine Busse genutzt werden.