Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten

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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

Art. 22 Archivierung und Vernichtung der Daten

Die Bilddaten zu Fahrzeugen oder Kontrollschildern, für welche die Abgabeentrichtung registriert wurde, werden sofort vernichtet. Erkennt die Software, dass für ein Kontrollschild keine Abgabeentrichtung registriert ist, werden die Bilddaten aufbewahrt bis der Ahndungsprozess rechtskräftig abgeschlossen ist. Wird ein Kontrollschild automatisch nicht einwandfrei erkannt, kann je nach Kontrollkonzept eine manuelle Bildnachkontrolle erfolgen. Wie lange das Bildmaterial zu diesem Zweck aufbewahrt werden muss, lässt sich heute noch nicht abschätzen. Eine Aufbewahrungsdauer darf aber die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Artikel 25 von einem Jahr nicht überschreiten.

Art. 23 Aufgabenübertragung an Dritte

Die Bestimmung stellt sicher, dass die Datenschutzbestimmungen auch für die Abgabeerhebungsstelle und weitere mit dem Vollzug des Gesetzes betraute Dritte gelten.

Art. 24 Amtshilfe und Anzeigepflicht

Die Bestimmung entspricht der Regelung im Schwerverkehrsabgabegesetz.

Art. 25 Verjährung der Abgabeforderung

Die Bestimmungen bezüglich der Verjährungsfrist werden dahingehend präzisiert, dass die Abgabeforderung innerhalb eines Jahres verjährt, wenn kein Strafverfahren durchgeführt werden kann.

Art. 26 Rechtsschutz

Anfechtbare Verfügungen werden vor allem die Abgabepflicht betreffen bzw. die Erfüllung eines der Ausnahmetatbestände nach Artikel 4. Je nach Vollzugsmodell befinden darüber ein beauftragter Dritter oder die Zollverwaltung.

Gegen erstinstanzliche Verfügungen der Zollverwaltung ist unmittelbar die Verwaltungsbeschwerde zulässig. Verfügungen der Abgabeerhebungsstelle, der Kantone sowie weiterer mit dem Vollzug des Gesetzes betrauter Dritter werden durch die Zollverwaltung überprüft und bestätigt oder verworfen.

Art. 27 Übertretungen

Die Übertretungstatbestände reduzieren sich durch die Einführung der E-Vignette. Die Fälschung eines amtlichen Wertzeichens (Artikel 245 StGB) kann nicht mehr begangen werden. Auch das fehlerhafte Aufkleben entfällt als Übertretungstatbestand.

Wie bereits heute muss zusätzlich zur Busse von 200 Franken die Abgabe entrichtet werden.

Art. 28 Strafverfolgung durch die EZV

Die Strafverfolgung durch die Kantone entfällt. Durch den hohen Ausrüstungsaufwand ist unsicher, ob den kantonalen Behörden Aufgaben übertragen werden sollen. Die grundsätzliche Zuständigkeit für die Beurteilung und Verfolgung von Übertretungen kann anders als bei der Abgabeerhebung (Art. 12 und 13 E-NSAG) sowie der Kontrolle (Art. 15 E-NSAG) nicht an Dritte abgetreten werden. Gleichwohl soll es dem EFD zur Entlastung der EZV möglich sein, die Strafverfolgung im Ordnungsbussenverfahren durch Vertrag an Dritte zu übertragen. Das vereinfachte Verfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) wird vom Ordnungsbussenverfahren12 abgelöst.

12 BBl 2016 2037