Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
be einsetzt und dass – vor dem Hintergrund der neuen Pflicht zur Publikation der Jahresrechnung – vollständige Transparenz über die Verwendung der Mittel hergestellt werden kann. Diese Anforderung stellt für allfällige Bewerber um das Erhebungsmandat indessen keine schwerwiegende Einschränkung dar. Gefordert ist lediglich die strukturelle Verselbständigung der Erhebungsstelle, nicht aber deren Unabhängigkeit von anderen Unternehmen. Die Erhebungsstelle kann durchaus einem anderen Unternehmen gehören oder Teil eines grösseren Konzerns sein, in welchem auch andere – bisherige oder neue – Tätigkeiten wahrgenommen werden. Auch die gemeinsame Nutzung von Ressourcen (Buchhaltung,
Informatik, Liegenschaften, u.a.) mit anderen Unternehmen bleibt der Erhebungsstelle möglich. Nicht untersagt ist es der Erhebungsstelle einzelne Aufgaben bei der Erhebung der Abgabe an Drittfirmen auszulagern. Dies ermöglicht eine effizientere und günstigere Aufgabenerfüllung und liegt damit auch im Interesse der Abgabezahlenden. Es versteht sich von selbst, dass die beauftragten Drittfirmen denselben Pflichten (Sorgfalt, Datenschutz, Auskunft, u.a.) unterliegen müssen wie die Erhebungsstelle selbst. Eine entsprechende Vereinbarung im Vertrag zwischen der Erhebungsstelle und dem EFD wird dies sicherstellen. Die Erhebungsstelle wird diese Pflichten von jeder beauftragten Firma einfordern und gegebenenfalls durchsetzen müssen. Ausserdem wird sich das EFD im Vertrag die Genehmigung von Auslagerungen vorbehalten.
Abs. 4: Die Erhebungsstelle ist im öffentlichen Auftrag tätig und durch öffentliche Gelder finanziert, sodass die Öffentlichkeit von ihr ein bestimmtes Mass an Transparenz über ihre Geschäftstätigkeit erwartet. In wirtschaftlicher Hinsicht wird die Transparenz durch Veröffentlichung der Jahresrechnung gewährleistet. Daneben soll die Erhebungsstelle in einem Tätigkeitsbericht die Öffentlichkeit jährlich über die Erledigung ihrer Aufgaben informieren und Rechenschaft ablegen. Der Bundesrat wird in der NSAV regeln, welche Angaben zu ihrer Geschäftstätigkeit die Erhebungsstelle im Jahresbericht und im Tätigkeitsbericht mindestens publizieren muss.
Art. 14 Verwendung des Abgabeertrags
Dieser Artikel entspricht dem bisherigen Artikel 10 NSAG. Das Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel (MinVG SR 725.116.2) ist mit der Volksabstimmung vom 12. Februar 2017 durch das Bundesgesetz über den Fonds für die Nationalstrassen und den Agglomerationsverkehr (NAFG,) dahingehend angepasst worden, dass der Reinertrag aus der Nationalstrassenabgabe dem neuen Fonds zugewiesen wird.
Art. 15 Kontrollen
Allgemein: Heute erfolgt ein Grossteil der Vignettenkontrollen durch die Kantone. Im Rahmen von Verkehrskontrollen auf Autobahnen inkl. ihrer Auf- und Abfahrten werden das Vorhandensein einer gültigen Vignette überprüft und die Fahrzeugführer wenn nötig gebüsst.
Bei der E-Vignette hingegen erfolgen die Kontrollen voraussichtlich automatisch. Inländischen Fahrzeughaltern, welche das abgabepflichtige Strassennetz ohne gültige Registrierung befahren und von einer Kontrollanlage erfasst werden, wird die Busse nach einer visuellen Prüfung des Beweismaterials zugestellt.
Die Ahndung ausländischer Fahrzeugführer erfolgt nachgelagert, z.B. anlässlich einer Aus- oder Wiedereinreise bei einer Grenzzollstelle. Es wäre denkbar, dass die kantonalen Polizeikorps weiterhin Kontrollen bei ausländischen Fahrzeugen durchführen. Hierfür bräuchten sie indessen einerseits Zugang zum Informatiksystem und andererseits eine Ausrüstung zur automatisierten Kontrolle (mobile Kontrollanlagen, Kontrollschilderkennungs-Software etc.). Gebüsste Fahrzeugführer und- führerinnen müssten, nachdem sie die Abgabe und die Busse bezahlt haben, im System freigeschaltet werden können.
Für eine solche Ausrüstung der Kantone müsste zugunsten eines relativ bescheidenen Bussenaufkommens von 200 Franken pro festgestellter Übertretung ein grosser finanzieller Aufwand betrieben werden. Eine Übertragung der Kontrollen an kantonale Polizeistellen wäre