Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten

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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

daher erst in Erwägung zu ziehen, wenn die erforderliche Ausrüstung und Wirkung der Kontrollen in einem günstigen Verhältnis stehen.

Absatz 1 bildet die rechtliche Grundlage für die Durchführung von Kontrollen.

Abs. 2 und 3: Es ist denkbar, Konzeption und Betrieb von Kontrollanlagen sowie die Durchführung der Kontrollen der Zollverwaltung zu übertragen oder an Dritte auszulagern und sich von letzteren vertraglich das Erreichen einer bestimmten Anzahl Kontrollen sowie einer spezifizierten Fahrzeug- bzw. Kontrollschilderkennungsrate garantieren zu lassen. Das EFD soll daher, wenn der Bundesrat seine Kompetenz ausschöpft – wie heute, um die Effizienz der Kontrollen zu steigern – bei Kontrollen und Ahndungen im Ordnungsbussenverfahren Dritten mittels Vertrag Aufgaben übertragen können (vgl. Art. 28 Abs. 4 E-NSAG). Der mit den Kontrollen beauftragte Dritte kann mit der Abgabeerhebungsstelle gemäss Artikel 12 zusammenfallen. Diese durch das EFD abzuschliessenden Verträge müssten sich nicht auf Kontrollen beim Grenzübertritt beschränken, sondern könnten sich auf Kontrollen in der ganzen

Schweiz erstrecken. Besteht indessen ein Verdacht auf Verletzung der Abgabepflicht, verfügt ein Dritter allein regelmässig nicht über Zwangskompetenzen. Als an der Grenze aufgestellte Behörde wird in diesen Fällen die Zollverwaltung beizuziehen sein. Gemischte Equipen aus Zollangehörigen und durch beigezogene Dritte gestelltes Personal könnten die Kontrolle und im Übertretungsfall die Ahndung im vereinfachten Verfahren gemäss Ordnungsbussengesetz gemeinsam durchführen (vgl. Art. 28 E-NSAG).

Art. 16 zur Sicherheitsleistung entspricht dem bisherigen Artikel 12.

7. Abschnitt Datenschutz und Amtshilfe

Dem Datenschutz und der Datensicherheit kommt überall dort besondere Bedeutung zu, wo erhobene Daten Rückschlüsse auf eine bestimmte Person zulassen. Eine Person gilt als bestimmt, wenn sich aus den Angaben ergibt, dass sie sich auf diese Person und nur auf diese beziehen. Bestimmbar ist die Person auch, wenn sie zwar allein durch die Daten nicht eindeutig identifiziert wird, aus den Umständen, d.h. aus dem Kontext einer Information aber auf sie geschlossen werden kann. Im vorliegenden Fall kann z.B. über das Fahrzeug auf dessen Halterin oder Halter geschlossen werden, nicht aber auf die Fahrerin oder den Fahrer. Die folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes regeln die Details im Umgang mit den erhobenen und zu beschaffenden Daten.

Grundsätzlich werden bei von der Zollverwaltung zu vollziehenden Erlasse die datenschutzrechtlichen Bestimmungen in der Datenverarbeitungsverordnung für die EZV vom

4. April 20079 in einem separaten Anhang geregelt. Für den vorliegenden Erlass kommt indessen auch der Vollzug durch Dritte in Betracht. Daher sind die Datenschutzbestimmungen auf Gesetzesstufe ausführlich geregelt.

Art. 17 Betrieb eines Informationssystems

Die Bestimmung begrenzt den Verwendungszweck der Daten auf die fünf genannten Tätigkeiten.

Art. 18 Inhalt des Informationssystems

Abs. 1 bis 3: Dieser Artikel regelt den zulässigen Inhalt des Informationssystems. Einerseits bezeichnet er die für die Abgabeerhebung notwendigen Daten (Abs. 2) und andererseits die Kategorien von besonders schützenswerten Personendaten, welche für straf- oder verwaltungsrechtliche Sanktionen nötig sind (Abs. 3). Er bestimmt, dass nur die Zollverwaltung die besonders schützenswerten Personendaten nach Absatz 3 bearbeiten darf.

9 SR 631.061