Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
Auch für ausländische Fahrzeuge könnte eine nachträgliche Entrichtung der Abgabe (Nachregistrierung) angeboten werden. Dies würde aber zu einem spürbar höheren Kontrollaufwand führen. Eine mögliche Einführung müsste daher noch genau geprüft werden und steht nicht im Vordergrund.
Art. 10 Registrierung
Abs. 1: Wird bezogen auf ein Kontrollschild bzw. für ein Fahrzeug die Abgabe entrichtet, registriert das Informationssystem die Zahlung. Für ausländische Fahrzeuge müsste die Abgabe über eine Web-Applikation entrichtet werden. Beim Eingabeprozess würde das Kontrollschild bzw. die Identität des Fahrzeugs automatisch erhoben. Für inländische Fahrzeuge könnte dieselbe Applikation verwendet werden. Es ist indessen auch vorstellbar, dass dies durch die Strassenverkehrsämter erfolgen könnte, falls ihnen vom Bundesrat hinsichtlich der Abgabeerhebung Aufgaben übertragen werden. Das Registrierungssystem dient als Grundlage, um die Erfüllung der Abgabepflicht überprüfen zu können.
Abs. 2: Mit dieser Bestimmung wird ermöglicht, dass auch die gemäss Artikel 3 Absatz 2 bzw. Artikel 4 von der Nationalstrassenabgabe befreiten Fahrzeuge im Registrierungssystem gespeichert werden dürfen. Andernfalls würden diese Fahrzeuge vom Kontrollsystem als vermeintlich nicht zur Benützung von Nationalstrassen I und II berechtigt erkannt. Als Folge davon müssten diese Fälle im Rahmen einer Nachkontrolle unnötigerweise behandelt und verworfen werden.
Abs. 3: Die Detailanforderungen an das Registrierungssystem sind zweckmässiger Weise auf Verordnungsstufe durch den Bundesrat zu regeln. Ob sich in Zukunft in der Automobilindustrie Technologien durchsetzen werden, welche die Registrierung des Fahrzeugs möglich machen, ist offen. Der Bundesrat soll daher über den Spielraum verfügen, auf solche Entwicklungen zu reagieren und festlegen zu können, ob das Kontrollschild oder das Fahrzeug registriert werden. Zur Zeit steht die Registrierung des Kontrollschildes im Vordergrund.
Abs. 4: Mit dieser Regelung wird sichergestellt, dass im Falle der Kontrollschildregistrierung für Fahrzeuge, welche mit Wechselschildern verkehren, die Abgabe nur einmal zu entrichten ist. Das gleiche würde auch bei einem Fahrzeugwechsel gelten. Für das Neufahrzeug wäre die Abgabe – im Gegensatz zu heute – nicht erneut zu bezahlen.
Art. 11 Fahrzeug- und Kontrollschildübertragung
Abs. 1: Wird ein registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild auf einen Dritten übertragen, z.B. durch Verkauf, so gilt die Abgabe für dieses Fahrzeug oder Kontrollschild grundsätzlich bis zum Ende der Abgabeperiode als bezahlt. Massgeblich ist, ob der Bundesrat bestimmt, dass das Fahrzeug oder das Kontrollschild zu registrieren ist.
Abs. 2: Mittels dieser Bestimmung erhält der Bundesrat die Kompetenz, in begründeten Fällen vom Grundsatz gemäss Absatz 1 abzuweichen. Das ist z.B. dann vorstellbar, wenn ein registriertes Fahrzeug oder Kontrollschild gestohlen wird oder ein Fahrzeug Totalschaden erleidet und der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt ist. Allerdings fallen solche Ausnahmebestimmungen kaum in Betracht, wenn die Jahresabgabe wie derzeit vorgesehen 40 Franken beträgt.
Abs. 3: Absatz 3 schliesst die Rückerstattung bezahlter Abgaben aus.
Art. 12 Übertragung der Abgabeerhebung
Abs. 1: Der Bundesrat wird das Mandat für die Erhebung der Abgabe einer besonderen Erhebungsstelle übertragen und die Rahmenbedingungen für die Aufgabenübertragung festle-