Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
den Schwerverkehr durchgeführt. Im Übrigen ist zu beachten, dass viele Fahrzeuge noch nicht mit entsprechenden Systemen ausgerüstet sein werden, und die Umwälzung des Fahrzeugbestandes wohl rund 20 Jahre dauert. Daher müsste für alte Fahrzeuge immer eine Sonderlösung gefunden werden, was die Erhebung wegen zwei parallel laufender Systeme erschweren und verteuern würde.
So scheint aktuell nur die videobasierte Kontrolle registrierter Kontrollschilder einen Standard zu bieten, mit dem die Tarifstruktur abgebildet, die Abgabeentrichtung kontrolliert werden kann und gegebenenfalls auf Wunsch in der Zukunft Tarifanpassungen vorgenommen werden können. Die Vorlage ist so ausgestaltet, dass eine alternative Identifikation der Fahrzeuge auf dieser Grundlage realisierbar wäre.
1.5 Umsetzung
Der Ersatz der Klebevignette durch die E-Vignette bedeutet keine umfassende Neukonzipierung der Erhebung von Mobilitätsabgaben. Daher ist es ausreichend, das NSAG und dessen Ausführungsbestimmungen entsprechend anzupassen. Da die Klebevignette im NSAG ausdrücklich erwähnt ist, kann der vorgesehene Wandel mit einer Verordnungsänderung nicht erreicht werden. Die angestrebten Änderungen sind von der Verfassungsbestimmung (aktueller Art. 86 BV bzw. zukünftiger Art. 85a BV [noch nicht in Kraft]) gedeckt.
Das totalrevidierte NSAG soll keinen zu hohen Detaillierungs- und Spezialisierungsgrad aufweisen und einem künftigen technologischen Wandel nicht im Wege stehen. In der ebenfalls zu revidierenden NSAV wird der Bundesrat vor allem den Registrierungsprozess sowie die Form der Abgabeentrichtung regeln. Er kann ausserdem die vollständige oder teilweise Übertragung der Abgabeerhebung sowie die Kontrolle und Ahndung im vereinfachten Verfahren an Dritte regeln. Die Vertragsabschlusskompetenz bei Mandatierung Dritter wird wie bereits heute bei der Vignettenkontrolle in die Hände des EFD gelegt.
Die Abgabehöhe von maximal jährlich 40 Franken zu erhöhen, bleibt in der Kompetenz der Eidgenössischen Räte.