Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
das Preisverhältnis zwischen Jahres- und Kurzzeitabgabe fest. Der Tagespreis einer Kurzzeitvignette sollte dabei im Vergleich zum Tagespreis der Jahresabgabe den Faktor 8,2 nicht überschreiten.
Die vorgeschlagene Änderung des Nationalstrassenabgabegesetzes sieht keine Erhöhung der Abgabe, sondern lediglich den Wechsel von der Klebevignette zu einer elektronischen Erhebungsform vor. Das Landverkehrsabkommen26 (LVA) ist davon nicht betroffen.
5.3 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Das E-NSAG enthält verschiedene Bestimmungen über die Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen. Es handelt sich vor allem um Bereiche, die aufgrund eines geänderten wirtschaftlichen Umfelds rasch angepasst werden müssen. Rechtsetzungsbefugnisse sollen sowohl an den Bundesrat als auch an das EFD und an die Zollverwaltung delegiert werden können.
An den Bundesrat delegiert das E-NSAG die Rechtsetzung in folgenden Bereichen:
Ermässigung für Motorräder und Anhänger (Art. 7 Abs.2)
Nachträgliche Entrichtung der Abgabe (Art. 9 Abs. 2)
Zahlungsmöglichkeiten (Art. 9 Abs. 3)
Anforderungen an das Registrierungssystem sowie Gegenstand der Registrierung (Art. 10 Abs. 3)
Fälle, in denen eine bezahlte Abgabe auf ein anderes Fahrzeug übertragen werden kann (Art. 11 Abs. 2)
Übertragung der Zuständigkeit für die Abgabeerhebung (Art. 12 Abs. 1)
Übertragung der Durchführung von Kontrollen an Dritte oder die Kantone (Art. 15 Abs. 2)
Die Anforderungen an das für die Durchführung der Kontrollen notwendige Überwachungssystem (Art. 15 Abs. 4)
Einzelheiten zum Inhalt des Informationssystems regeln (Art. 18 Abs. 4)
Die Strafverfolgung im vereinfachten Verfahren an Dritte übertragen (Art. 28 Abs. 4) Konkretisierende Bestimmungen zum Vollzug (Art. 30 Abs. 1 und 2)
An das EFD delegiert wird die Rechtsetzung in folgenden Bereichen:
Aufwandsentschädigung für die Abgabeerhebung festlegen (Art. 31)
26 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen gemeinschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Strasse; (SR 0.740.72)