Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten
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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes
nischen Systems kann gestützt auf diese Bestimmung das bestehende System übergangsweise weitergeführt oder erneut eingeführt werden.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Bei Einführung der E-Vignette stehen für den Bundesrat in finanzieller Hinsicht zwei Aspekte im Vordergrund:
Erstens soll die Einführung der E-Vignette keine Erhöhung der Jahresabgabe bedingen. Der Bundesrat respektiert damit den Volksentscheid von 2013, mit dem eine Jahresabgabe von 100 Franken abgelehnt wurde.
Zweitens soll die Einführung der E-Vignette einnahmeneutral ausgestaltet sein. Der Bundesrat will durch die E-Vignette weder Mehr- noch Mindereinnahmen generieren.
Zentral für die Beibehaltung der aktuellen Abgabehöhe von 40 Franken ist der Verzicht auf eine zeitliche Stückelung. Die Einführung sogenannter Kurzzeitvignetten mit gleichzeitig unverändertem Preis der Jahresvignette würde unweigerlich zu Einnahmeausfällen führen. Soll gleichzeitig die Einnahmeneutralität gewährleistet sein, wäre ein Ausgleich solcher Mindereinnahmen nur über eine Erhöhung der Jahresabgabe finanzierbar. Läge der Preis der Kurzzeitabgabe zum Beispiel bei 20 Franken, müsste die Jahresabgabe um 16 Franken angehoben werden, um die gleichen Einnahmen wie heute zu erzielen.
Investitionskosten
Die Realisierung der E-Vignette erfordert den Aufbau und die Entwicklung der notwendigen Informatikinfrastruktur. Einerseits muss der Betreiber ein Informatiksystem beschaffen und realisieren, welches in der Lage ist, die Registrierung der Abgabepflichtigen und/oder eine automatisierte Kontrolle zu gewährleisten. Um das Autobahnnetz risikogerecht abzudecken, wären rund 50 Kontrollstandorte einzurichten. In den hierfür zu veranschlagenden Investitionskosten von 50 bis 75 Millionen Franken nicht berücksichtigt sind eventuelle Kostenersparnisse, welche durch die Mitbenützung gewisser LSVA-Infrastrukturen (Kontrollanlagen), sowie durch die Verwendung mobiler Geräte entstünden.
Zudem müsste allenfalls für den elektronischen Datenaustausch mit den kantonalen Strassenverkehrsämtern eine Schnittstelle zum automatisierten Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister (MOFIS/IVZ) realisiert werden. Die neue Hard- und Software muss für den Fall eines Vollzugs durch die EZV in deren bestehende bzw. in Modernisierung befindliche Informatikarchitektur integriert werden und mit der anstehenden Transformation der EZV inklusive Gesamterneuerung der IKT-Landschaft (Programm DaziT13) abgestimmt werden. Die EZV wird rechtzeitig einen Verpflichtungskredit für die Investitionen in Anlagen und Informatiksysteme einholen. Die Investitionskosten werden, wie die Betriebskosten, dem Ertrag der Abgabe belastet.
Betriebskosten
Die vermehrte Verwendung von Wechselschildern und eine allfällige Ermässigung für Anhänger und Motorräder generieren Mindereinnahmen in Höhe von ca. 28 Mio. Franken. Diese können durch die gleichzeitige Senkung der Betriebskosten und der Missbräuche kompensiert werden.
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