Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/47: Totalrevision des Nationalstrassenabgabegesetzes (NSAG) · 33 Seiten

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Revision des Nationalstrassenabgabegesetzes

2 Erläuterungen zu den einzelnen einzelnen Artikeln

Artikel 1 und 2 zu Gegenstand und Geltungsbereich bleiben unverändert.

Art. 3 Abgabeobjekt

Das Abgabeobjekt entspricht weitgehend dem heutigen Recht. Grundsätzlich sind nur Fahrzeuge der Nationalstrassenabgabe unterstellt, welche nicht der Schwerverkehrsabgabe nach Artikel 2 der Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 2000 (SVAV, SR 641.811) unterliegen.

Art. 4 Ausnahmen

Die Ausnahmen werden im Vergleich zum bisherigen Recht geringfügig reduziert, sofern die Kontrollschilder gemäss Artikel 10 Absatz 1 als Grundlage für die Registrierung dienen.

Folgende Befreiungen werden aufgehoben:

Leichte Motorwagen, welche zum Ziehen eines der Schwerverkehrsabgabe unterliegenden Anhängers berechtigt sind. Diese Motorwagen unterliegen auch in Zukunft der pauschalen Schwerverkehrsabgabe auf der Anhängerlast, welche für einen eventuell mitgeführten Anhänger erhoben wird. Das Zugfahrzug für sich allein betrachtet unterliegt aktuell weder der Schwerverkehrsabgabe noch der Nationalstrassenabgabe. Diese ungerechtfertigte Begünstigung wird aufgehoben, so dass die Fahrzeuge ohne Anhänger neu der Nationalstrassenabgabe unterliegen.

Fahrzeuge ohne Kontrollschilder unterliegen gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 nicht der Abgabepflicht, ausserdem könnten sie vom System ohnehin nicht erkannt werden.

Starre Anhänger kommen in der Praxis sehr selten vor und verfügen meist über kein eigenes Kontrollschild. Verfügen sie über ein eigenes Kontrollschild, sollen sie wie normale Anhänger der Abgabepflicht unterliegen.

 Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern auf Fahrten an Werktagen; bei

der Klebevignette hatte diese Ausnahmeregelung eine gewisse Berechtigung, weil jedes mit dem Händlerschild benutzte Fahrzeug eine Vignette gebraucht hätte. Die Befreiung kann aufrechterhalten werden für den Fall, dass das Fahrzeug und nicht das Kontrollschild registriert wird. Wird gemäss Artikel 10 Absatz 1 die Registrierung gestützt auf das Kontrollschild vorgenommen, ist diese Befreiung nicht mehr angezeigt (ehem. Art. 4 Abs. 1 Bst. l).

Verbleibende Ausnahmen von der Abgabepflicht:

Abs. 1 Bst. a.: Fahrzeuge mit Militärkontrollschildern sowie gemietete und requi-

rierte Fahrzeuge mit dem M+ Aufkleber.

 Abs. 1 Bst. b.: Zivilschutzfahrzeuge.

Abs. 1 Bst. c. - e.: Fahrzeuge von Blaulichtorganisationen sowie Fahrzeuge der Nationalstrassenunterhaltsdienste können aufgrund der Haltereigenschaften von den Strassenverkehrsämtern im System als befreit registriert werden.

Abs. 1 Bst. f.- h.: Die Ausnahmeregelung für Fahrzeuge zwischenstaatlicher Organisationen mit Sitzabkommen in der Schweiz, ausländische Regierungsfahrzeuge in offizieller Mission und Transportachsen erfährt keine Änderung.

Abs. 1 Bst. i.: Der Begriff Motorradanhänger wird ersetzt mit Anhänger an Motorrädern, weil eine gewisse Verwechslungsgefahr besteht mit Anhängern, welche zum Transport von Motorrädern dienen.