Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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die Nachbarländer der Schweiz bereits Systeme eingeführt, um die Zahl der Ärztinnen und Ärzte, die zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen sind, oder um das durch diese Ärztinnen und Ärzte verrechenbare Leistungsvolumen zu beschränken. Im Bericht des Bundesrats vom 3. März 201716 sind die verschiedenen Modelle zur Steuerung des ambulanten Bereichs, die in den OECD-Staaten, insbesondere in gewissen Nachbarstaaten der Schweiz, am häufigsten vorkommen, ziemlich ausführlich beschrieben. Der Bericht stützt sich dabei auf eine 2013 im Auftrag des BAG durchgeführte Studie.

Berufszulassung und Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung oder des Gesundheitsdiensts

Im Bereich der Berufsausübung verlangen die untersuchten Staaten für alle Ärztinnen und Ärzte eine Bewilligung oder Approbation. Die Voraussetzungen für die Erlangung dieses Dokuments sind in diesen Staaten sehr ähnlich (abgeschlossenes Medizinstudium von mindestens sechs Jahren, abgeschlossene Weiterbildung, Vertrauenswürdigkeit und gesundheitliche Eignung), denn sie setzen alle die Richtlinie 2005/36/EG17 um, die die Mindestanforderungen an die Aus- und Weiterbildung für die EU- und EFTA-Staaten einheitlich festlegt. Für ausländische Ärztinnen und Ärzte aus Staaten, mit denen aufgrund des europäischen Rechts oder eines internationalen Abkommens Personenfreizügigkeit besteht, kennen die untersuchten Staaten entweder gar keine gesetzlichen Zugangsschranken oder sie verlangen die Kenntnis einer der Landessprachen (wie die Schweiz). Gegenüber Ärztinnen und Ärzten aus Drittstaaten (Staaten ohne Freizügigkeitsabkommen) bestehen in einigen Staaten Hürden in Form von Zusatzprüfungen oder zusätzlichen Anforderungen an die Berufserfahrung.

Betreffend die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung oder des Gesundheitsdiensts existiert etwa in der Hälfte der untersuchten Staaten ein Vertrags- oder Anschlusszwang, wie man ihn auch in der Schweiz kennt. In einzelnen Staaten ist dieser auf bestimmte Bereiche beschränkt. Hervorzuheben ist beispielsweise Frankreich, wo zwischen Ärztinnen und Ärzten, die in Spitälern angestellt sind, und freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzten unterschieden wird. Die Leistungen der Spitalärztinnen und -ärzte werden automatisch durch die Versicherer vergütet, während sich die freipraktizierenden Ärztinnen und Ärzte einer Krankenkasse anschliessen können. Die Versicherer legen hierzu durch Verträge die Bedingungen fest, unter denen die Ärztinnen und Ärzte ihre Leistungen für drei Jahre zu Lasten der Versicherer abrechnen können. In diesem Zusammenhang ebenfalls interessant sind die Regelungen der Slowakischen Republik, wonach – mit Ausnahme der ambulanten ärztlichen Grundversorgung – die Anzahl der Verträge zwischen Versicherern und Ärzteschaft auf die Sicherstellung eines minimalen Versorgungsangebots begrenzt ist. Die Auswahl der Ärztinnen und Ärzte erfolgt durch die Versicherer, die sich an gesetzlich festgelegten qualitativen Kriterien orientieren.

In Bezug auf die Zulassung von ausländischen Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung oder des Gesundheitsdiensts bestehen in den untersuchten Staaten grundsätzlich keine gesetzlichen Schranken. Spezifische Voraussetzungen für ausländische Ärztinnen und Ärzte bestehen indessen in Schweden,

16 Siehe Fn. 5

17 Richtlinie 2005/36/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22