Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Bundesgesetze unterliegen nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Die hier erläuterte Vorlage sieht explizit das fakultative Referendum vor.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen und Verpflichtungskredite sowie Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Weil die Vorlage weder Subventionsbestimmungen noch Finanzierungsbeschlüsse beinhaltet, unterliegt das Geschäft nicht der Ausgabenbremse.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Der vorliegende Entwurf ermächtigt ihn zum Erlass von Bestimmungen im folgenden Bereich:

 Regelung der Zulassung der Leistungserbringer und Festlegung von Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität (Art. 36 Abs. 2 und 4 KVG).

 Festlegung einer Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung vor der Zulassung der Leistungserbringer im ambulanten Bereich (Art. 36 Abs. 3 KVG).

 Festlegung eines Prüfverfahrens in Bezug auf die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems (Art. 36 Abs. 3bisKVG).

 Bezeichnung einer Organisation durch den Bundesrat, sofern die Versicherer sich nicht auf eine solche einigen können (Art. 36 Abs. 5 KVG).

 Sieht der Bundesrat ein Prüfverfahren nach Artikel 36 Absatz 3bisKVG vor, so kann er die Durchführung des Verfahrens einer Organisation übertragen (Art. 36. Abs. 6 KVG).

 Regelung der Erhebung der Gebühren und insbesondere der Höhe derselben durch den Bundesrat (Art. 36 Abs. 7 KVG).

 Festlegung von weiteren Kriterien und methodischen Grundsätze für die Bestimmung der Höchstzahlen der Personen Artikel 55a Absatz 1 KVG (Art. 55a Abs. 2 KVG).