Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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1.1.2 Entstehung der Vorlage
Im Hinblick auf das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)2 am 1. Juni 2002, das vom Volk am 21. Mai 2000 angenommen worden war, verabschiedete das Parlament am 24. März 2000 als ausserordentliche Massnahme zur Kosteneindämmung erstmals eine auf drei Jahre beschränkte Bedürfnisklausel. Artikel 55a KVG, der dem Bundesrat die Möglichkeit gibt, die Zulassung zu beschränken, ist am 1. Januar 2001 erstmals in Kraft getreten. Der Bundesrat machte von dieser Möglichkeit ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Version der Verordnung über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VEZL)3 am 3. Juli 2002 Gebrauch. Nachdem die Zulassungsbeschränkung dreimal in leicht unterschiedlichen Formen verlängert worden war, lief sie am 31. Dezember 2011 aus. Sie wurde aber am 1. Juli 2013 in Form eines dringlichen Bundesgesetzes erneut für drei Jahre eingeführt. In diesem Zeitraum beabsichtigte der Bundesrat, einen Vorschlag für eine langfristige Lösung vorzulegen. Am 18. Februar 2015 unterbreitete er dem Parlament seine Botschaft zur Änderung des KVG (Steuerung des ambulanten Bereichs)4 (im Folgenden Botschaft zur Steuerung des ambulanten Bereichs genannt). Die Vorlage wurde im Parlament dahingehend abgeändert, dass sie auf die Verlängerung der bereits geltenden Zulassungsbeschränkung begrenzt wurde, dieses Mal jedoch ohne zeitliche Beschränkung. Am 18. Dezember 2015 wurde die Vorlage vom Nationalrat in der Schlussabstimmung abgelehnt. Nach dieser Ablehnung beschloss das Parlament am 17. Juni 2016, die Gültigkeit von Artikel 55a KVG um drei weitere Jahre bis zum 30. Juni 2019 zu verlängern, indem sie der parlamentarischen Initiative 16.401 «Verlängerung der Gültigkeit von Artikel 55a KVG» vom 22. Januar 2016 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats (SGK-N) Folge gab. Es hat seinen Entscheid mit einem Auftrag an den Bundesrat ergänzt, bis zum 30. Juni 2017 einen Gesetzesentwurf in die Vernehmlassung zu schicken, der auf dem Postulat 16.3000 «Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten» vom 12. Januar 2016 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerats (SGK-S) und der Motion 16.3001 «Gesundheitssystem. Ausgewogenes Angebot durch Differenzierung des Taxpunktwertes» vom 22. Januar 2016 der SGK-N beruht.
Das Postulat 16.3000 beauftragte den Bundesrat, einen Bericht auszuarbeiten, der verschiedene Varianten beziehungsweise Szenarien zur künftigen Steuerung der bedarfsabhängigen Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Abrechnung mit der OKP aufzeigt. Der Bericht soll aufzeigen, wie eine Steuerung auch über die Tarife machbar ist, und die Möglichkeit einer Lockerung des Vertragszwangs prüfen. Die Motion 16.3001 ergänzt das Postulat 16.3000. Sie beauftragt den Bundesrat insbesondere, dem Parlament unter Berücksichtigung der Ergebnisse des erwähnten Berichts Vorschläge zur Änderung des KVG zu unterbreiten. Am 3. März 2017 hat der Bundesrat seinen Bericht in Erfüllung des Postulats 16.30005 an das Parlament
2 SR 0.142.112.681
3 SR 832.103
4 BBl 2015 2109
5 Der Bericht kann auf der Seite des Bundesamtes für Gesundheit unter der folgenden Adresse eingesehen werden: www.bag.admin.ch > Themen > Versicherungen > Krankenversicherung > Laufende Revisionsprojekte > KVG-Revision: Zulassung von Leistungserbringern