Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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zerrung beseitigt, da künftig alle Leistungserbringer des ambulanten Bereichs gleich behandelt werden.

Angesichts der steigenden Zahl teilzeitbeschäftigter Personen ist es nötig, dass die Kantone in Zukunft den Beschäftigungsgrad der Leistungserbringer berücksichtigen. Zu diesem Zweck können sie sich auf die Daten von Leistungserbringern und Versicherern stützen, welche sie in einer oder anderen Form anhören müssen (bspw. schriftliche Anhörung, Arbeitsgruppe, Kommission usw.). Zudem müssen sie sich mit den anderen Kantonen koordinieren, um der Mobilität der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, die immer häufiger eine Ärztin oder einen Arzt in der Nähe ihres Arbeits- oder Ausbildungsorts oder ihrer Freizeitbeschäftigung konsultieren. Bestimmt ein Kanton Höchstzahlen, muss er sich hierbei mit den anderen Kantonen koordinieren. Die Koordination kann beispielsweise bi- oder multilateral auf regionaler Ebene erfolgen oder auf nationaler Ebene zentralisiert werden. Des Weiteren ist es möglich, die Einsetzung eines Beschlussorgans nach dem Vorbild der hochspezialisierten Medizin zu prüfen.

Der Bundesrat kann auf dem Verordnungsweg methodische Grundsätze und zusätzliche Kriterien für die Bestimmung der Höchstzahlen festlegen; die Zahlen selber werden jedoch nicht mehr von ihm festgelegt, wie er es bis heute in der VEZL getan hat. Der Zugang der Versicherten zur Behandlung innerhalb nützlicher Frist muss jedoch weiterhin gewährleistet sein.

Neu können die Kantone ausserdem jede weitere Zulassung in einem bestimmten medizinischen Fachgebiet sofort stoppen, unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen. Steigen nämlich die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton oder mehr als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts des betroffenen Fachgebiets an, so kann der Kanton vorsehen, dass kein Arzt und keine Ärztin im betroffenen Fachgebiet eine Tätigkeit zu Lasten der OKP neu aufnehmen kann. Den Kantonen steht somit ein neues Instrument für eine rasche und wirksame Kosteneindämmung zur Verfügung.

1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Mit dem Postulat 16.3000 der SGK-S und der Motion 16.3001 der SGK-N wurde der Bundesrat beauftragt, verschiedene Möglichkeiten für die Ablösung der Zulassungsbeschränkung zu prüfen. Es wurden drei Stossrichtungen für die Reform vorgeschlagen: eine Verbesserung der Zulassungssteuerung, eine Lockerung des Vertragszwangs und die Möglichkeit für die Tarifpartner, differenzierte Tarife nach Region, Leistungsangebot oder qualitativen Kriterien vorzusehen.

Für die Evaluation dieser drei Stossrichtungen und die Verfassung ihres Berichts hat die Verwaltung anerkannte Gesundheitsexpertinnen und -experten und die wichtigsten Dachorganisationen des ambulanten Bereichs in ihre Arbeiten einbezogen. In einer ersten Phase wurde ihnen ein Fragebogen mit zehn Fragen zugestellt, die die Eindämmung der Mengenausweitung, die Aufrechterhaltung der Versorgungsqualität, die Verringerung der Fehlversorgung sowie die Beseitigung von Fehlanreizen des Systems betrafen. Nach Auswertung der eingegangenen Antworten wurde den befragten Organisationen eine erste Version des Vorentwurfs des Berichts zugestellt.