Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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36 in der KVV festgelegt. Die Zulassung der Geburtshäuser (Art. 35 Abs. 2 Bst. i) ist des Weiteren in Artikel 39 Absatz 3 geregelt. Auch Artikel 38 kann somit aufgehoben werden.
Art. 55a Abs. 1
Mit dieser Bestimmung erhalten die Kantone die Kompetenz, die Zulassung von Ärztinnen und Ärzte, die Leistungen im ambulanten Bereich erbringen, in einem oder mehreren medizinischen Fachgebieten auf eine Höchstzahl zu beschränken. Betroffen von dieser Zulassungsbeschränkung sind Ärztinnen und Ärzte, die ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig in einem Spital und in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n ausüben möchten. Somit gilt jede Beschränkung für den gesamten ambulanten Bereich für das oder die betroffenen Fachgebiete im jeweiligen Kanton. Falls die Kantone sich dergestalt für eine Zulassungsbeschränkung entscheiden, müssen sie hierzu eine Bewilligungspraxis initialisieren.
Art. 55a Abs. 2
Wenn die Kantone Höchstzahlen für die zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassenen Leistungserbringer festlegen, können sie nicht einfach die Zahl der im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte pro Fachgebiet bestimmen, sondern müssen auch den Beschäftigungsgrad dieser Personen berücksichtigen. Damit tragen sie der Entwicklung der Arbeitsformen und insbesondere der Zunahme der Teilzeitbeschäftigung Rechnung und fördern gleichzeitig den Verbleib der Frauen im Arbeitsmarkt.
Analog zur Spitalplanung kann der Bundesrat methodische Grundsätze und Kriterien für die Bestimmung der Höchstzahlen festlegen, um eine möglichst einheitliche Anwendung unter den Kantonen zu fördern, ohne jedoch deren Handlungsspielraum übermässig einzuschränken. Vorgesehen sind Kriterien für den Zugang der Versicherten zur Behandlung innert nützlicher Frist sowie für Therapie- und Diagnosegeräte.
Art. 55a Abs. 3
Bei der Bestimmung der Höchstzahlen müssen die Kantone zumindest die Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Patienten anhören. Nicht präzisiert wird, wie diese Verbände anzuhören sind, um den Kantonen einen Gestaltungsspielraum offen zu lassen. Somit sind mehrere Anhörungsformen vorstellbar: Einsetzung einer Ad-hoc-Kommission, Einberufung einer Arbeitsgruppe, schriftliche Anhörung usw.
Wenn sie Gebrauch von ihrer Kompetenz machen, müssen sich die Kantone insbesondere mit ihren Nachbarkantonen koordinieren, um der steigenden Mobilität der Patientinnen und Patienten und der Leistungserbringer Rechnung zu tragen. Es wird nicht präzisiert, wie sich die Kantone zu koordinieren haben, um den Kantonen einen grossen Gestaltungsspielraum offen zu lassen. Sowohl die Einsetzung einer nationalen Koordinierungsstelle als auch eine mehr oder weniger formale regionale Koordination sind möglich.