Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die hier erläuterte Vorlage beruht auf Artikel 117 BV, der dem Bund eine umfassende Kompetenz in Bezug auf die Organisation der Krankenversicherung erteilt. Die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP ist der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) weitestgehend entzogen und soll im vorliegenden Kontext lediglich gewährleisten, dass die Beschränkungen der Zulassungen zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung auf Kriterien beruhen, die den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten angemessen berücksichtigen28. Die Festlegung der Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 36 Absätze 2 und 3 KVG und die Möglichkeit zur Einschränkung der Zulassung anhand der Festlegung von Höchstzahlen in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten nach Artikel 55a KVG halten sich diesbezüglich an den Grundsatz der Gleichbehandlung von Konkurrenten.
Die Vorlage bildet sodann eine klare formelle Grundlage, auf der die Einschränkungen konform abgestützt werden können. Das Bundesgericht vertrat in der Vergangenheit die Ansicht, dass Artikel 117 BV als implizite Verfassungsgrundlage für eine Bestimmung betrachtet werden kann, welche die Eindämmung der Gesundheitskosten (und damit der Krankenkassenprämien) bezweckt. Die Festlegung von Höchstzahlen ist verhältnismässig, da sich diese auf eines oder mehrere Fachgebiete beziehen muss und die betroffenen Leistungserbringer angesichts der ganz unterschiedlichen Versorgungssituationen auf dem Schweizer Staatsgebiet nicht daran gehindert werden, ihren Beruf auszuüben. Alsdann ist das Vertrauensprinzip gewährleistet, da die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelassenen Leistungserbringer das Recht, zu Lasten der OKP tätig zu sein, behalten. Schliesslich verzerrt der Entwurf den Wettbewerb nicht, denn neue Mitstreiter werden nicht dauerhaft oder vollständig vom Markt ausgeschlossen, sondern haben aufgrund von im Voraus festgelegten, transparenten Kriterien nach Artikel 36 Absatz 2 beziehungsweise Artikel 55a KVG einen beschränkten oder aber erleichterten Zugang. Diesbezüglich ist auf das Bundesgericht hinzuweisen, wonach die Wirtschaftsfreiheit, wenn sie keinen Anspruch auf staatliche Förderung von Betrieben gewährt, auch den privat praktizierenden Ärzten kein Recht verschaffen kann, in beliebiger Höhe Leistungen zu Lasten der sozialen Krankenversicherung zu erbringen29.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Artikel 3 des Vertrags über die Europäische Union30 überträgt der Europäischen Union die Aufgabe, die soziale Gerechtigkeit und den sozialen Schutz zu fördern. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen innerhalb der Union ist in Artikel 45 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union31 geregelt. Am 1. Juni 2002 ist das Abkommen vom 21. Juni 199932 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA) in Kraft getre-
28BGE 130 I 26 Erw. 4.5; 132 V 6 Erw. 2.5.3 ff.
29BGE 130 I 26 Erw. 4.5
30 ABl. C 191 vom 29.7.1992
31 ABl. C 306 vom 17.12.2007