Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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Schiedsgericht nach Artikel 89 ersuchen, eine angemessene Sanktion auszusprechen, die bis zum Ausschluss von allen Tätigkeiten zu Lasten der OKP reichen kann.
Übergangsbestimmungen
Absatz 1 sieht vor, dass die Versicherer die Organisation nach Artikel 36 Absatz 5 innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage zu bezeichnen haben. Aufgabe der Organisation ist es, zu überprüfen, ob die Gesuchstellenden die vom Bundesrat festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Können sich die Versicherer innert dieser Frist nicht einigen, so bezeichnet der Bundesrat die Organisation. Bis zur Bezeichnung der Organisation erfolgt die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG nach bisherigem Recht. Leistungserbringer, welche bereits vor dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage zur Tätigkeit zu Lasten der OKP oder vor der Bezeichnung der Organisation nach Artikel 36 Absatz 5 zugelassen wurden, benötigen damit keine Zulassung von dieser Organisation. Die wohlerworbenen Rechte werden somit bewahrt.
Mit dem neuen Artikel 55a wird den Kantonen eine Kompetenz übertragen, die bis jetzt in den Händen des Bundesrats lag. Dieser kann zwar methodische Grundsätze festlegen, aber die Höchstzahlen der Anzahl Ärzte und Ärztinnen mit einer Bewilligung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP werden nicht mehr von ihm bestimmt. Den Kantonen sollte genügend Zeit für die Bestimmung der Höchstzahlen eingeräumt werden, damit sie die Akteure des betroffenen Bereichs anhören und sich koordinieren können, insbesondere um den Beschäftigungsgrad der Leistungserbringer und die Mobilität der Patientinnen und Patienten korrekt zu berücksichtigen. Um zu verhindern, dass während einer gewissen Zeit keine Zulassungsbeschränkung besteht, sieht Absatz 2 der Übergangsbestimmungen vor, dass die Kantone ab dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage für die erforderlichen Anpassungen zwei Jahre Zeit haben. Während dieser Frist können die kantonalen Regelungen in Bezug auf die Zulassungsbeschränkung nach bisherigem Recht weitergeführt werden.