Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereichs, die Teilnahme zur Kontrolle von Qualitätsmassnahmen oder aber auch auf die notwendigen Bewilligungen. Solche Bestimmungen bestehen für bestimmte Leistungserbringerkategorien bereits im geltenden Recht (Art. 45a, 51, 52, 52a, 52b, 52c, 53 KVV).

Mit dem vorliegenden Entwurf werden die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG des Weiteren nicht mehr automatisch zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen, sondern durch eine von den Versicherern zu bezeichnende Organisation. Aufgabe der von den Versicherern bezeichneten Organisation ist es, zu überprüfen, ob die Gesuchsteller, welche neu zu Lasten der OKP Leistungen erbringen wollen, die vom Bundesrat festgelegten Zulassungsvoraussetzungen erfüllen. Mit der Einführung eines solchen formellen Zulassungsverfahrens sollen die einzelnen Versicherer entlastet werden. Gleichzeitig garantiert ein solches Verfahren, dass sämtliche Gesuchstellenden gleich behandelt werden. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass bereits heute die Versicherer die Prüfung der Zulassungsvoraussetzung gemeinsam durch die SASIS AG organisiert haben. Hinsichtlich der Übertragung der Durchführung des Prüfverfahrens nach Artikel 36 Absatz 6 KVG wird der Bundesrat die zentralen Akteuren des ambulanten Bereichs konsultieren.

Können sich die Versicherer innert einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Gesetzesvorlage nicht auf eine gemeinsame Organisation einigen, so übernimmt der Bundesrat diese Aufgabe. Lehnt die Organisation ein Zulassungsgesuch ab, so kann sich der Antragsteller nach Artikel 33 Buchstabe h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG)10 mit einer Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Entscheid der Organisation zur Wehr setzen. Die Organisation gilt somit als Behörde nach Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe e des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG)11 und erlässt ihre Zulassungsentscheide als Verfügungen nach Artikel 5 VwVG.

Um die Finanzierung der Organisationen nach Artikel 36 Absatz 5 und 6 KVG sicherzustellen, können diese für ihre Aufgabenerfüllung eine Gebühr für die Prüfung des Zulassungsgesuchs beziehungsweise für die Durchführung des Prüfverfahrens erheben. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren und legt insbesondere die Höhe derselben fest. Die Gebühren dürfen hierbei die effektiven Kosten des Zulassungs- beziehungsweise des Prüfverfahrens nicht überschreiten.

Zweitens berechtigt diese Vorlage den Bundesrat, die Tätigkeit der Leistungserbringer zu Lasten der OKP mit Auflagen, namentlich betreffend Qualität und Wirtschaftlichkeit, zu verbinden. Diese Auflagen beziehen sich auf sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG und auch auf diejenigen, die bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesvorlage zu Lasten der OKP tätig waren. Dabei kann der Bundesrat namentlich Massnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie die Bereitstellung derjenigen Daten, die benötigt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu beaufsichtigen, für obligatorisch erklären. Denkbar sind beispielsweise die Teilnahme an Programmen oder Massnahmen zur Sicherung und Verbesserung der Qualität der Leistungen, die in den mit den Versicherern abgeschlossenen Verträgen vorgesehen sind, oder Massnahmen, die von den Leistungserbringerorganisationen in eigener

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