Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung vorzusehen. Diese Wartefrist kann sich auf einzelne oder sämtliche Leistungserbringerkategorien beziehen. Mit dieser Kompetenz kann der Zustrom von Leistungserbringern auf den Krankenversicherungsmarkt reguliert und die Qualifikation und Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems derjenigen Leistungserbringer, die zu Lasten der OKP tätig sein wollen, verbessert werden.
Art. 36 Abs. 3bis
Neben der in Absatz 3 beschriebenen Wartefrist ist es zudem möglich, dass von den Leistungserbringern im ambulanten Bereich ein Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems und diesbezüglich eine Prüfung verlangt werden kann. Befreit von diesem Prüfverfahren sind diejenigen Leistungserbringer, die eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung nachweisen können. Mit dieser Regelung ist es für die ambulanten Leistungserbringern, welche zu Lasten der OKP tätig sein wollen, zwar nicht zwingend notwendig, während der Wartefrist eine zweijährige praktische Tätigkeit nachzuweisen. Trotzdem wird diesbezüglich ein grosser Anreiz bestehen, während dieser Frist im beantragten Tätigkeitsbereich zu arbeiten, um sich von der Prüfungspflicht in Bezug auf die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems befreien zu können.
Legt der Bundesrat ein Prüfverfahren nach dieser Bestimmung fest, wird er bezüglich der Durchführung und Organisation desselben die zentralen Akteure des ambulanten Bereichs konsultieren. Das Prüfverfahren soll die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems untersuchen.
Art. 36 Abs. 4
Neben den in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Voraussetzungen legt der Bundesrat zusätzlich Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen fest, welche die Leistungserbringer bei ihrer Tätigkeit zu Lasten der OKP erfüllen müssen. Diese Auflagen beziehen sich namentlich auf Massnahmen zur Qualitätsentwicklung sowie die Bereitstellung derjenigen Daten, die benötigt werden, um die Einhaltung der Bestimmungen über die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu beaufsichtigen.
Art. 36 Abs. 5
Während dem das geltende Recht für die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n kein förmliches Zulassungsverfahren vorgesehen hat, wird dieses de lege ferenda eingeführt, indem die Leistungserbringer nicht mehr automatisch, sondern von einer von den Versicherern bezeichneten Organisation zugelassen werden. Können die Versicherer sich nicht auf eine Organisation einigen, nimmt der Bundesrat die Bezeichnung vor.
Art. 36 Abs. 6
Sieht der Bundesrat ein Prüfverfahren über die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems vor, so kann er die Durchführung desselben einer