Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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1.2.2 Zweite Interventionsebene: Stärkung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP

Mit dem Inkrafttreten der Revision des MedBG und seinen Verordnungen werden die strukturellen Voraussetzungen gefestigt, damit in der OKP eine qualitativ hochstehende Leistungserbringung gewährleistet werden kann. Mehrere Anforderungen an die Ausbildung, die Sprachkenntnisse und die Transparenz bezüglich der Diplome, die an den vom BAG im Rahmen der Arbeiten zum Postulat 16.3000 durchgeführten Workshops insbesondere von der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte gefordert wurden, sind damit umgesetzt. Nach Ansicht des Bundesrats müssen diese zusätzlichen Voraussetzungen sämtliche Leistungserbringer des ambulanten Bereichs (Art. 35 Abs. 2 Bst. a–g, m und n KVG) binden, wie es bereits der Fall ist für gewisse Kategorien von Leistungserbringern, die auf Anordnung oder im Auftrag einer Ärztin oder eines Arztes Leistungen erbringen, und Organisationen, die solche Personen beschäftigen. Diese Anforderungen betreffen nicht nur die Qualität der Leistungen, sondern auch die Wirtschaftlichkeit.

Die Gesetzesvorlage erhöht die Anforderungen an die Leistungserbringer in zweifacher Art und Weise. Erstens wird ein formelles Zulassungsverfahren eingeführt. Der Bundesrat legt hierbei Voraussetzungen fest, welche die Leistungserbringer im ambulanten Bereich erfüllen müssen, um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung zu gewährleisten. Diese Anforderungen beziehen sich je nach Art der Leistungserbringer auf die Aus- und Weiterbildung und sind übereinstimmend mit denjenigen des MedBG und des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe. Als weitere Zulassungsvoraussetzung kann der Bundesrat verlangen, dass die Leistungserbringer im ambulanten Bereich vor der Zulassung eine Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung erfüllen müssen. Diese Wartefrist kann er für einzelne oder sämtliche Leistungserbringerkategorien vorsehen. Ebenso kann er verlangen, dass diese Personen über die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems verfügen und dass diese Kenntnisse mit einem Prüfverfahren kontrolliert werden. Die Durchführung dieses Prüfverfahrens, welches sich auf die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems beziehen darf, kann der Bundesrat einer Organisation übertragen. Leistungserbringer, die eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung nachweisen können, sind indessen von der Prüfung dieser Kenntnisse befreit. Dank dieser neuen Kompetenz kann der Zustrom der Leistungserbringer in die freie Praxis reguliert und die Qualifikation und Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems derjenigen Leistungserbringer, die zu Lasten der OKP tätig sein wollen, verbessert werden. Gleichzeitig besteht ein Anreiz, dass Leistungserbringer im ambulanten Bereich, welche zu Lasten der OKP tätig sein wollen, während der zweijährigen Wartefrist tatsächlich in ihrem gewünschten Tätigkeitsbereich arbeiten, um sich von der Prüfungspflicht in Bezug auf die notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems zu befreien.

Um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung gewährleisten zu können, beziehen sich die Zulassungsvoraussetzungen des Weiteren auch auf die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Strukturen. Diese Voraussetzungen beziehen sich beispielsweise für die Organisationen der paramedizinischen Berufe auf das für den Tätigkeitsbereich erforderliche Fachpersonal, die für den Tätigkeitsbereich entsprechende Einrichtung, die Festlegung des örtlichen,