Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Organisation übertragen. Vor der Übertragung dieser Aufgabe auf eine bestimmte Organisation konsultiert der Bundesrat auf jeden Fall die jeweiligen Akteure des ambulanten Bereichs.

Art. 36 Abs. 7

Für die Erfüllung ihrer Aufgaben können die Organisationen nach den Absätzen 5 und 6 eine Gebühr erheben. Der Bundesrat regelt die Erhebung der Gebühren und legt insbesondere die Höhe der Gebühren fest. Mit der erhaltenen Gebühr ist es den Organisationen nicht erlaubt, weitere Tätigkeiten als diejenigen, die im Rahmen der definierten Aufgaben anfallen, zu finanzieren.

Art. 36a

Die Regeln in Bezug auf die Zulassung von Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, wenn die dort tätigen Ärzte und Ärztinnen die Zulassungsvoraussetzungen erfüllen, werden in Zukunft auf der Grundlage von Artikel 36 in der KVV festgelegt. Infolgedessen ist die Bestimmung von Artikel 36a aufzuheben.

Art. 37

Die Regeln in Bezug auf die Zulassung von Apothekerinnen und Apotheker werden in Zukunft auf der Grundlage von Artikel 36 in der KVV festgelegt.

Die Bestimmungen des revidierten MedBG gelten sowohl für die Apothekerinnen und Apotheker als auch für die Ärztinnen und Ärzte. Am 18. März 2016 hat das Parlament eine Änderung20 des Bundesgesetzes vom 15. Dezember 2000 über Arzneimittel und Medizinprodukte (HMG)21 beschlossen. Der neue Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe k HMG umschreibt die Selbstdispensation als die «kantonal bewilligte Abgabe von Arzneimitteln innerhalb einer Arztpraxis beziehungsweise einer ambulanten Institution des Gesundheitswesens, deren Apotheke unter fachlicher Verantwortung einer Ärztin oder eines Arztes mit Berufsausübungsbewilligung steht». Gemäss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe b der verabschiedeten Vorlage dürfen alle Personen, die einen Medizinalberuf ausüben, entsprechend den Bestimmungen über die Selbstdispensation sowie unter Gewährleistung, dass die miteinander im Wettbewerb stehenden Marktpartner den gleichen gesetzlichen Sicherheits- und Qualitätsanforderungen genügen (Art. 1 Abs. 3 Bst. c HMG), verschreibungspflichtige Arzneimittel abgeben. Diese Revision tritt grundsätzlich vor dem Inkrafttreten dieser Gesetzesvorlage in Kraft. Im KVG muss daher nicht mehr festgehalten werden, dass die Kantone die Voraussetzungen festlegen, unter denen die Ärztinnen und Ärzte den Apothekerinnen und Apothekern gleichgestellt sind.

Artikel 37 wird infolgedessen ebenfalls aufgehoben.

Art. 38

Die Regeln in Bezug auf die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben c-g, i und m werden in Zukunft auf der Grundlage von Artikel

20 BBl 2017 2745

21 SR 812.21