Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Krankenversicherung dar. Dies ergibt sich aus der unterschiedlichen Zielsetzung der beiden Zulassungen. Die privatwirtschaftliche Ausübung einer Tätigkeit in eigener fachlicher Verantwortung, die der Diagnose und Behandlung von Gesundheitsstörungen und ihren Folgen dienen, unterliegt grundsätzlich einer kantonalen Bewilligungspflicht, da sie mit dem Schutz der öffentlichen Gesundheit in Konflikt geraten kann. Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 KVG benötigen demzufolge in den meisten Kantonen eine kantonale gesundheitspolizeiliche Bewilligung. Die Kriterien hierzu werden in den kantonalen Gesundheitsgesetzen festgehalten. Handelt es sich um einen universitären Medizinalberuf, kommt das MedBG zur Anwendung. Betrifft es einen Gesundheitsberuf, gilt in Zukunft das GesBG.

Der Nachweis einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung für die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung stellt sicher, dass nur diejenigen Personen für die OKP tätig werden, welche die öffentliche Gesundheit nicht gefährden. Im Bereich der OKP sind indessen noch andere Aspekte als die gesundheitspolizeilichen relevant. Die bedeutendste Einschränkung ist die abschliessende Aufzählung derjenigen Leistungserbringer, die zu Lasten der OKP tätig sein dürfen (Art. 35 Abs. 2 KVG). Weitere Kriterien für die krankenversicherungsrechtliche Zulassung nach geltendem Recht sind beispielsweise der Nachweis eines Weiterbildungstitels oder einer praktischen Tätigkeit unter Aufsicht eines Berufskollegen, der die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt. De lege ferenda soll der Bundesrat die erweiterte Kompetenz erhalten, für sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG die Zulassung zu regeln. Gleichzeitig erhält er die Kompetenz, für die Tätigkeit der Leistungserbringer zu Lasten der OKP Auflagen in Bezug auf die Qualität und Wirtschaftlichkeit festzulegen. Ebenfalls erfolgt die Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP nicht mehr automatisch, sofern die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind, sondern mittels Verfügung durch eine von den Versicherern bezeichnete Organisation.

Eine nicht-gesundheitspolizeiliche Voraussetzung stellt des Weiteren die Einschränkung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung nach Artikel 55a KVG dar. Ratio legis dieser Bestimmung ist die Eindämmung der Kosten, indem – nach geltendem Recht – die Zulassung von Ärztinnen und Ärzte, welche nicht mindestens drei Jahre an einer anerkannten schweizerischen Weiterbildungsstätte gearbeitet haben, von einem Bedürfnisnachweis abhängig gemacht wird. Mit dem vorliegenden Entwurf soll Artikel 55a KVG dergestalt angepasst werden, dass ein Kanton die Zulassung von Ärztinnen und Ärzten in einem oder mehreren ambulanten medizinischen Fachgebieten auf eine Höchstzahl beschränken kann.

Mit dieser Vorlage erhalten die Versicherer, die Kantone und der Bundesrat neue Kompetenzen mit dem Ziel, den Kostenanstieg bei den Leistungen zu Lasten der OKP einzudämmen und die Leistungsqualität zu verbessern. Die Kompetenzen sind verhältnismässig und entsprechen der heutigen Rollenverteilung im System der OKP.

1.5 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Eine Vielzahl der OECD-Staaten verfügt über eine Lösung für die langfristige Steuerung der ärztlichen Versorgung im ambulanten Bereich. Insbesondere haben