Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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Inhalt der Vorlage
Der Bundesrat schlägt eine Neuregelung mit drei Inventionsebenen vor. Diese sieht vor, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Leistungen durch eine Erhöhung der Anforderungen an die Leistungserbringer zu steigern und den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots bereitzustellen.
Erste Interventionsebene
Als erstes stellt die Gesetzesvorlage für Personen, welche einen Medizinal- bzw. Gesundheitsberuf ausüben, eine Verbindung zum Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe und zum Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe bezüglich der Voraussetzungen für die Berufsausübung her. Diese dienen dazu, eine qualitativ hochstehende medizinische Leistungserbringung zu gewährleisten und legen Anforderungen fest, die bei der Aus- und der beruflichen Weiterbildung, für das Erlangen der Diplome und jene für die Anerkennung ausländischer Diplome erfüllt werden müssen. Das Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe, das am 20. März 2015 revidiert wurde, sieht des Weiteren Bestimmungen für die obligatorische Registrierung der Diplome und der Sprachkenntnisse der Ärztinnen und Ärzte sowie der Apothekerinnen und Apotheker vor, die in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Diese Revision stellt zusammen mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe eine solide Grundlage für die Sicherung der Qualifikation der Leistungserbringer dar.
Zweite Interventionsebene
Mit dieser Vorlage werden die Anforderungen an die Leistungserbringer im ambulanten Bereich auf zwei Arten erhöht. Zum einen wird ein formales Zulassungsverfahren eingeführt. Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, die notwendig sind, um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung zu gewährleisten. Neu kann er von diesen Personen auch verlangen, dass vor der Zulassung eine Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung eingehalten werden muss. Gleichzeitig kann er von den Leistungserbringern im ambulanten Bereich einen Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems fordern und hierzu eine Prüfung vorsehen. Nicht notwendig ist ein solches Prüfverfahren, sofern eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung nachgewiesen wird. Die Versicherer bezeichnen des Weiteren eine Organisation, die über die Zulassungsgesuche der neuen Leistungserbringer entscheidet und prüft, ob die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind. Zum anderen kann der Bundesrat die Tätigkeit zu Lasten der OKP mit Auflagen, insbesondere in Bezug auf die Qualität und die Wirtschaftlichkeit, verbinden, die alle Leistungserbringer, auch diejenigen, die bereits vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen zu Lasten der OKP tätig waren, berücksichtigen müssen. So kann er Massnahmen zur Qualitätsentwicklung