Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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wo eine langjährige medizinische Erfahrung sowie eine Qualifikation als Fachärztin oder Facharzt vorausgesetzt werden. In Australien ist der Anschluss für ausländische Ärztinnen und Ärzte an das Medicare-System nur möglich, wenn sie sich für einen Zeitraum von zehn Jahren in einem District of Workforce Shortage, also an einem Ort, an dem Ärztemangel herrscht, niederlassen. Erst nach diesem Zeitraum ist ein uneingeschränkter Zugang zum System möglich.

Angebotssteuerung

Ein Vergleich der Gesundheitssysteme einzelner Staaten zeigt, dass in verschiedenen Bereichen eine Steuerung des Angebots besteht. Bei der Berufszulassung etwa nimmt Belgien eine Angebotssteuerung vor, indem bei einem Überangebot auf Anraten einer Kommission die Anzahl der Kandidatinnen und Kandidaten, die zur Ausübung des Arztberufs zugelassen werden, beschränkt wird. In Spanien erfolgt eine Bedarfsplanung mithilfe sogenannter Gesundheitspläne, die von den Regionen herausgegeben werden und den Bedarf an öffentlich angestellten Ärztinnen und Ärzten festlegen. Eine überwiegende Mehrzahl der Staaten nimmt des Weiteren Einfluss auf die Anzahl der angebotenen Studienplätze für die ärztliche Ausbildung. Studienplatzbegrenzungen existieren in einzelnen Staaten auch für fachärztliche Weiterbildungen (Frankreich, Tschechische Republik, Lettland).

Hinsichtlich der Angebotssteuerung im Rahmen der staatlichen Finanzierung gibt es in den untersuchten Staaten eine Vielfalt von Modellen. So wird die Anzahl der Verträge oder der Ärztinnen und Ärzte, die zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung oder des Gesundheitsdiensts zugelassen sind, in mehreren Staaten aufgrund einer Bedarfsermittlung beschränkt (Deutschland, Österreich, Italien, Dänemark, Island, Lettland, Slowakei). Deutschland beispielsweise kennt für die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit ein System der Bedarfsplanung, das in der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte normiert ist. Demnach erarbeiten die kassenärztlichen Vereinigungen im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen einen Bedarfsplan, welcher der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Landesbehörde vorzulegen ist und die den Bedarfsplan innerhalb einer Frist von zwei Monaten beanstanden kann. Der Bedarfsplan hat unter anderem Feststellungen über das ärztliche Angebot unter Berücksichtigung der Arztgruppen, die Bevölkerungsdichte und -struktur, die Art und den Umfang der Nachfrage nach vertragsärztlichen Leistungen, deren Deckung sowie deren räumliche Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung sowie die für die vertragsärztliche Versorgung bedeutsame Verkehrsverbindungen zu beinhalten. Die Grundprinzipien hierzu werden in der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Bedarfsplanung sowie die Massstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung festgehalten (Bedarfsplanungs-Richtlinie). Demnach umfasst der Bedarfsplan die Grundsätze zum regionalen Versorgungsangebot, erstattet Bericht über die fachgruppenspezifischen Versorgungsgrade je Planungsregion und ist kontinuierlich anzupassen. Hierbei werden vier Versorgungsebenen (hausärztliche Versorgung und drei Arten von Spezialgebieten) bestimmt, die für die Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Arztgruppen, den Zuschnitt der Planungsbereiche und dementsprechend für die Versorgungsgradfeststellung massgeblich sind. Weist der Plan für einen bestimmten Versorgungsbereich einen Bedarf an Vertragsärztinnen und -ärzten aus und kann diese Unterversorgung nicht innerhalb von sechs Monaten behoben werden, muss die kassenärztliche Vereinigung die Vertragssitze ausschreiben. In Sonderfällen kann der Zulassungsausschuss eine Ausnahme von einer Zulassungsbeschränkung be-