Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Versicherer eine Organisation bezeichnen, welche über die Zulassung der Leistungserbringer entscheiden wird. Diese Organisation muss prüfen, ob die neuen Leistungserbringer den vom Bundesrat festgelegten Kriterien genügen. Des Weiteren kann der Bundesrat für die Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a – e KVG vor der Zulassung eine Wartefrist von zwei Jahren nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung vorsehen. Zudem soll es möglich sein, von diesen Leistungserbringern einen Nachweis der für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Kenntnisse des schweizerischen Gesundheitssystems zu verlangen und dafür eine Prüfung vorzusehen. Befreit von dieser Prüfung sind diejenigen Leistungserbringer, welche eine zweijährige praktische Tätigkeit im beantragten Tätigkeitsbereich in der Schweiz nach Beendigung der Aus- und Weiterbildung nachweisen können. Mittels dieser zusätzlichen Anforderung kann insbesondere der Zustrom von Leistungserbringern auf den Krankenversicherungsmarkt reguliert werden.

Mit dieser Vorlage erhält der Bundesrat des Weiteren die Möglichkeit, die Tätigkeit der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG mit bestimmten Auflagen zu versehen, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der zu Lasten der OKP erbrachten Leistungen zu verstärken. Sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG, welche zu Lasten der OKP tätig sind, selbst diejenigen, welche bereits vor Inkrafttreten der Gesetzesvorlage zugelassen waren, sind diesen Auflagen unterstellt. Die Verantwortung der Versicherer, die die Einhaltung der Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Art. 56 ff. KVG) kontrollieren müssen, wird erhöht.

Dritte Interventionsebene: Zusätzlich zu den Massnahmen zur Verbesserung der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen hat ein Kanton die Möglichkeit, die Zulassung neuer Ärztinnen und Ärzte zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zu beschränken. Dies gilt auch für den Fall eines massiven Kostenanstiegs in einem medizinischen Fachgebiet.

1.2.1 Erste Interventionsebene: erhöhte Anforderungen an die Berufspraxis

Das MedBG legt in einem ersten Schritt die strukturellen Voraussetzungen fest, die dazu dienen, eine qualitativ hochstehende medizinische Leistungserbringung zu gewährleisten. Insbesondere legt es die Anforderungen, die bei der universitären Aus- und der beruflichen Weiterbildung erfüllt werden müssen, die Voraussetzungen für das Erlangen der Diplome und jene für die Anerkennung ausländischer Diplome sowie die Regeln zur selbstständigen Ausübung der universitären Medizinalberufe fest. Als Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, gelten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker sowie Tierärztinnen und Tierärzte.

Eine bedeutende Revision des MedBG wurde am 20. März 2015 vom Parlament verabschiedet. Ein erster Teil der Gesetzesänderungen ist per 1. Januar 2016 in Kraft getreten. Die Rolle der Hausarztmedizin und der medizinischen Grundversorgung im Gesundheitswesen wurde durch ihre ausdrückliche Nennung in den im Gesetz verankerten Ausbildungszielen gestärkt. Damit Artikel 118a der Bundesverfassung, wonach Bund und Kantone für die Berücksichtigung der Komplementärmedizin sorgen, umgesetzt werden kann, wurde diese ebenfalls in den Ausbildungszielen erwähnt. Der zweite Teil der Bestimmungen wird am 1. Januar 2018 in Kraft treten.