Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten
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überwiesen. Die Schlussfolgerungen dieses Berichts dienten als Grundlage für die Erarbeitung dieser Vorlage, die somit dem Auftrag vom 17. Juni 2016 und der Motion 16.3001 entspricht.
Der Bericht des Bundesrats vom 3. März 2017 nimmt eine Bestandesaufnahme zur Versorgungsproblematik und -steuerung in der Schweiz vor. Weiter wird Bilanz über die Zulassungsbeschränkung gezogen, und es werden hierfür mögliche Alternativen evaluiert. Die Alternativen wurden im September 2016 von Vertreterinnen und Vertretern der wichtigsten beteiligten Organisationen des ambulanten Bereichs im Rahmen von drei halbtägigen Workshops, die von Experten des Gesundheitsbereichs moderiert wurden, ausführlich diskutiert. Die Beurteilung der verschiedenen Alternativen ist in Kapitel 1.3 enthalten.
1.2 Die beantragte Neuregelung
Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts vom 3. März 2017 schlägt der Bundesrat ein Modell mit drei Interventionsebenen vor, mit dem zum einen die Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen an die Leistungserbringer, die zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassen sind, erhöht und zum anderen den Kantonen ein wirksameres Instrument zur Kontrolle des Leistungsangebots bereitgestellt werden soll. Grundsätzlich berechtigt die Zulassung die in den Artikeln 35–40 KVG erwähnten Leistungserbringer, die in den Artikeln 25–31 KVG festgelegten Leistungen zu Lasten der OKP zu erbringen, sofern diese Leistungen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sind. Mit dieser Vorlage will der Bundesrat die Pflichten der Leistungserbringer, namentlich hinsichtlich der Qualität und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen, verstärken.
Erste Interventionsebene: Mit dem zweiten Teil der Revision vom 20. März 2015 des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG)6, der am 1. Januar 2018 in Kraft treten wird, werden die Anforderungen an die selbstständige Ausübung der universitären Medizinalberufe erhöht. Dies erfolgt durch die Sicherung der Qualifikation der betroffenen Leistungserbringer, das heisst der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, Apothekerinnen und Apotheker und der Tierärztinnen und Tierärzte. Am 30. September 2016 verabschiedete das Parlament zudem das Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe7, das die Ausbildung verschiedener Gesundheitsberufe (Pflegefachfrau und Pflegefachmann, Physiotherapeutin und Physiotherapeut, Ergotherapeutin und Ergotherapeut, Hebamme, Ernährungsberaterin und Ernährungsberater, Optometristin und Optometrist sowie Osteopathin und Osteopath) und deren Ausübung in eigener fachlicher Verantwortung regelt. Für die selbstständige Ausübung eines Medizinal- oder Gesundheitsberufs in eigener fachlicher Verantwortung bedarf es einer Bewilligung des Kantons, auf dessen Gebiet der Beruf ausgeübt wird. Der Kanton bezeichnet zudem eine Behörde, die insbesondere die Einhaltung der Berufspflichten der erwähnten Personen beaufsichtigt.
Zweite Interventionsebene: Für die Zulassung der Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n KVG zur Tätigkeit zu Lasten der OKP führt die Gesetzesvorlage ein formelles Verfahren ein. Um eine hohe administrative Belastung zu verhindern und ein schnelles Verfahren sicherzustellen, können die