Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Art. 55a Abs. 4

Als Aufsichtsbehörde im Gesundheitsbereich stellen die Kantone die Berufsausübungsbewilligungen für die universitären Medizinalberufe aus. Sie kennen somit grundsätzlich die Zahlen und die Diplome der Ärztinnen und Ärzte, die über eine Bewilligung zur Berufsausübung auf ihrem Gebiet verfügen. Hingegen verfügen sie insbesondere nicht über Informationen über den Beschäftigungsgrad dieser Personen und die Patientenströme. Die Leistungserbringer und deren Verbände sowie die Versicherer und deren Verbände müssen daher den Kantonen diejenigen Daten kostenlos bekannt geben, die zur Ermittlung der Höchstzahlen und für die Koordination erforderlich sind. Neben den bereits bestehenden Daten, wie den Abrechnungsdaten und den statistischen Erhebungen der Ärzteverbände, können die Kantone von den Leistungserbringern, einschliesslich der Spitäler, detaillierte Informationen über die Tätigkeit der bei ihnen im ambulanten Bereich beschäftigten Ärztinnen und Ärzte und alle weiteren Informationen, die sie als nützlich erachten, verlangen.

Art. 55a Abs. 5

Ärzte und Ärztinnen, die vor Inkrafttreten der Höchstzahl zugelassen wurden und ihre Tätigkeit vor diesem Datum selbstständig oder unselbstständig ausgeübt haben, sind von der Zulassungsbeschränkung nicht betroffen. Dasselbe gilt für Ärzte und Ärztinnen, die ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich von Spitälern oder in Einrichtungen nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstabe n vor Inkrafttreten der Höchstzahl ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben. Eine solche Bestimmung ist notwendig, um die wohlerworbenen Rechte zu bewahren, namentlich deswegen, da im Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 30. Juni 2013 keine Zulassungsbeschränkung existierte.

Art. 55a Abs. 6

Wenn die Kantone in einem oder mehreren Fachgebieten einen übermässig hohen Anstieg der Kosten feststellen, können sie gemäss dieser Bestimmung die Zulassung von neuen Leistungserbringern in dem oder den betroffenen Fachgebieten unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen sofort stoppen. Ein übermässig hoher Anstieg liegt in zwei Fällen vor:

 wenn die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr ansteigen als die jährlichen Kosten der anderen Fachgebiete im selben Kanton;

 wenn die jährlichen Kosten je versicherte Person in einem Fachgebiet in einem Kanton mehr ansteigen als die jährlichen Kosten des gesamtschweizerischen Durchschnitts des betroffenen Fachgebiets.

Art. 59 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 Bst. g

Den Versicherern wird die Verantwortung übertragen, die Einhaltung der vom Bundesrat gemäss Artikel 36 Absatz 4 festgelegten Auflagen in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen zu überwachen, welche die Leistungserbringer bei ihrer Tätigkeit zu Lasten der OKP erfüllen müssen. Werden diese Voraussetzungen nicht oder nur teilweise eingehalten, können die Versicherer das