Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Eine der wichtigsten Massnahmen dieser zweiten Phase ist die obligatorische Registrierung der Diplome und der Sprachkenntnisse aller universitären Medizinalpersonen. Die Medizinalberufeverordnung8 legt insbesondere die Modalitäten für die Sprachkenntnisse fest, die für die selbstständige Ausübung der Medizinalberufe mindestens notwendig sind. Diese entsprechen dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen9. Alle Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, werden in das Register eingetragen. Registriert werden auch die Daten zu ihren Diplomen und Sprachkenntnissen. Zudem müssen gemäss diesen Bestimmungen alle Personen, die den Beruf „privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung“ ausüben, über eine Berufsausübungsbewilligung verfügen, die vom Kanton, in dem der Beruf ausgeübt werden soll, ausgestellt wird.

Personen, die einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, müssen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit Berufspflichten beachten. Insbesondere vertiefen, erweitern und verbessern sie ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch lebenslange Fortbildung. Hierbei bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Personen beaufsichtigt, die im betreffenden Kanton einen universitären Medizinalberuf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben. Diese Aufsichtsbehörde trifft die für die Einhaltung der Berufspflichten nötigen Massnahmen. In Zukunft kann sie den entsprechenden kantonalen Berufsverbänden gewisse Aufsichtsaufgaben delegieren. Werden Berufspflichten verletzt, können Disziplinarmassnahmen ergriffen werden (Art. 43 MedBG).

Die Zulassungsvoraussetzungen der Ärztinnen und Ärzten sowie der Apothekerinnen und Apothekern zur Tätigkeit zu Lasten der OKP, zurzeit in den Artikeln 36, 36a und 37 KVG festgelegt, werden gleichzeitig im MedBG als Ausbildungsbestimmungen erwähnt. In dieser Vorlage wird demzufolge vorgeschlagen, diese Artikel des KVG aufzuheben. Die Voraussetzungen werden jedoch in die Verordnung aufgenommen, wie dies auch für die anderen Berufe, die zu Lasten der OKP ausgeübt werden, gilt.

Das am 30. September 2016 verabschiedete Bundesgesetz über die Gesundheitsberufe regelt namentlich die Kompetenzen, die während des Studiums zu erwerben sind, die Akkreditierung der Studiengänge, die Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse, die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung und das Gesundheitsberuferegister. Als Personen, die einen Gesundheitsberuf ausüben, gelten Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Hebammen, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater, Optometristinnen und Optometristen sowie Osteopathinnen und Osteopathen. Wie das MedBG für die universitären Medizinalberufe bildet dieses Gesetz, sobald es in Kraft treten wird, zusammen mit den erforderlichen Ausführungsverordnungen eine solide Grundlage für die Sicherung der Qualifikation der Personen, die einen Gesundheitsberuf in eigener fachlicher Verantwortung ausüben.

8 SR 811.112.0

9 Das Dokument kann auf der Website des europäischen Rates auf der folgenden Adresse abgerufen werden: www.coe.int/lang-CECR