Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Modell Stellung zu nehmen, das von der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften erarbeitet und im November 2016 in einem Positionspapier veröffentlicht worden war. Der Bundesrat ist in seinem Bericht vom 3. März 2017 in Erfüllung des Postulats 16.3000 der SGK-S auf dieses Modell eingegangen. Die Interpellantin fragte den Bundesrat insbesondere, welche Massnahme er zu ergreifen gedenke, um die für die Steuerung notwendigen Daten verfügbar zu machen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 35 Abs. 1

Mit der Neustrukturierung von Artikel 36 muss auf die Formulierung in Absatz 1 von Artikel 35 verzichtet werden.

Art. 36 Abs. 1

Artikel 36 Absatz 1 legt den Grundsatz fest, dass in Zukunft sämtliche Leistungserbringer nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–g, m und n nur zu Lasten der OKP tätig sein dürfen, wenn sie formell zugelassen sind. Betroffen sind die Ärztinnen und Ärzte, die Zahnärztinnen und Zahnärzte (für die Leistungen zu Lasten der OKP), die Apothekerinnen und Apotheker, die Chiropraktorinnen und Chiropraktoren, die Hebammen, die übrigen Leistungserbringer, die auf Anordnung Leistungen erbringen (Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten, Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten, Pflegefachpersonen, Logopädinnen und Logopäden, Ernährungsberaterinnen und Ernährungsberater) und die Organisationen, die sie beschäftigen, die Laboratorien, die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen, die Transport- und Rettungsunternehmen und die Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen

Art. 36 Abs. 2

Gemäss geltendem Recht regelt der Bundesrat die Zulassung der Leistungserbringer, mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Apothekerinnen und Apotheker, Spitäler, Pflegeheime, Heilbäder und der Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen. Die Zulassungsvoraussetzungen für diese Leistungserbringer sind heute im Gesetz festgelegt. Mit der neuen Formulierung erhält der Bundesrat die Kompetenz, die Zulassungsvoraussetzungen sämtlicher Leistungserbringer des ambulanten Bereichs festzulegen, um eine qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungserbringung zu gewährleisten.

Die durch den Bundesrat festzulegenden Zulassungsvoraussetzungen beziehen sich je nach Art der Leistungserbringer auf die Aus- und Weiterbildung und werden mit denjenigen des MedBG und des Bundesgesetzes über die Gesundheitsberufe übereinstimmen. Der Bundesrat kann ebenfalls Voraussetzungen in Bezug auf die für die Qualität der Leistungserbringung notwendigen Strukturen festlegen,

Art. 36 Abs. 3

Neu erhält der Bundesrat die Möglichkeit, für die Leistungserbringer im ambulanten Bereich vor der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der OKP eine Wartefrist von zwei