Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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Verantwortung umgesetzt werden; in diesem Zusammenhang können zum Beispiel die Anwendung von Standards oder Methoden, die Teilnahme an einem Fehlermeldesystem, an einem Qualitätszirkel oder an Peer Reviews vorgesehen werden.

Am 4. Dezember 2015 hat der Bundesrat dem Parlament des Weiteren seine Botschaft zur Änderung des KVG zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit unterbreitet12. Diese Vorlage sah insbesondere eine finanzielle Unterstützung für konkrete Programme und Projekte zur Entwicklung neuer Indikatoren vor, mit denen die Qualität der medizinischen Leistungen einschliesslich des ambulanten Bereichs gemessen und evaluiert werden können. Mittelfristig ermöglichen die Ergebnisse dieser Arbeiten, in der Verordnung neue Auflagen für die Tätigkeit der Leistungserbringer vorzusehen, um die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der zu Lasten der OKP erbrachten Leistungen noch weiter zu verbessern.

Jeder einzelne Versicherer hat bereits heute im Leistungsfall das Recht und die Pflicht, die Erfüllung der vertraglichen beziehungsweise gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und der Sicherstellung der Leistungsqualität bei jedem Leistungserbringer zu überprüfen (Art. 56 und 58 KVG). Falls diese nicht respektiert werden, kann das kantonale Schiedsgericht angerufen werden, um die entsprechenden Sanktionen zu ergreifen (Art. 89 KVG). Diese Sanktionen reichen von der Verwarnung zur gänzlichen oder teilweisen Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene Leistungen bezogen wurden, zu einer Busse oder im Wiederholungsfall bis zum vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu Lasten der OKP (Art. 59 Abs. 1 KVG). Mit der Gesetzesvorlage müssen die Versicherer in Zukunft auch überprüfen, ob die Leistungserbringer die vom Bundesrat festgelegten Auflagen zur Tätigkeit der Leistungserbringer zu Lasten der OKP erfüllen. Die gänzliche oder teilweise Nichteinhaltung der Auflagen nach Artikel 36 Absatz 4 KVG gelten hierbei neu als Verstösse nach Artikel 59 Absatz 1 erster Satz und Absatz 3 Buchstabe g KVG.

Der Bundesrat wird die Zulassungsvoraussetzungen und die mit der Tätigkeit der Leistungserbringer zu Lasten der OKP verbundenen Auflagen in der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV)13 festlegen.

1.2.3 Dritte Interventionsebene: Zulassungsbeschränkung

Während bei der alten Zulassungsbeschränkung der Bundesrat für die Bestimmung der Höchstzahlen der pro medizinisches Fachgebiet zugelassenen Ärztinnen und Ärzte zuständig war, soll die Revision den Kantonen die Möglichkeit geben, die Versorgung selber gemäss ihrem Bedarf zu regulieren. Die Kantone haben ab Inkrafttreten der neuen Regelung zwei Jahre Zeit, um die Höchstzahlen festzulegen, was sie aber nur tun müssen, wenn sie die Anzahl der zur Tätigkeit zu Lasten der OKP zugelassenen Ärztinnen und Ärzte beschränken wollen. Diese Höchstzahlen sind mit der neuen Regelung für alle Ärztinnen und Ärzte gültig, die im ambulanten Bereich des Kantons als Selbstständigerwerbende oder als Angestellte in einer Einrichtung, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzten dient, oder im ambulanten Bereich von Spitälern tätig sind, was mit der alten Zulassungsbeschränkung nicht der Fall war. Auf diese Weise wird eine bedeutende Marktver-

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13 SR 832.102