Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

Für die Umsetzung der zweiten Stufe wird der Bundesrat diejenigen Bestimmungen der KVV ergänzen, welche die Voraussetzungen bezüglich der Zulassung der Leistungserbringer betreffen. Dies wird gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Gesetzesvorlage geschehen. Dasselbe gilt für die Festlegung der Auflagen zur Tätigkeit zu Lasten der OKP in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen. Die entsprechenden Vorschläge werden wie üblich bei den interessierten Organisationen (Kantone, Verbände der Leistungserbringer, der Versicherer und der Patienten) vernehmlasst.

Während einer Frist von einem Jahr ab Inkrafttreten der Gesetzesvorlage müssen die Versicherer eine Organisation bezeichnen, die überprüfen muss, ob die Leistungserbringer, die neu zu Lasten der OKP abrechnen wollen, die festgelegten Voraussetzungen erfüllen. Können sich die Versicherer nicht einigen, so bezeichnet der Bundesrat die Organisation.

Bezüglich der Umsetzung der dritten Stufe der Vorlage (Neuregelung von Art. 55a KVG betreffend die Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung) werden die Kantone die Möglichkeit haben, die Höchstzahlen der zur Tätigkeit zu Lasten der Krankenversicherung zugelassen Leistungserbringer nach medizinischen Fachgebieten selbst zu bestimmen. Gemäss bundesstaatlicher Kompetenzaufteilung sind die Kantone für die Gewährleistung der Versorgungssicherheit zuständig und haben dabei insbesondere dafür zu sorgen, dass jede Person die für ihre Gesundheit notwendige Pflege erhält. Sie sind besser in der Lage als der Bundesrat, die Zahl der Leistungserbringer festzulegen, die für die Deckung des Versorgungsbedarfs der Bevölkerung auf ihrem Kantonsgebiet erforderlich ist. Sind sie der Ansicht, dass auf ihrem Kantonsgebiet zu wenige Leistungserbringer zu Lasten der OKP tätig sind, können sie auf die Anwendung dieser Massnahme verzichten oder Höchstzahlen festlegen, die über dem aktuellen Angebot liegen. Sind sie hingegen der Ansicht, dass bereits ein zu grosses Leistungsangebot besteht, was zu einem Kostenanstieg führen kann, können sie Höchstzahlen festlegen, die unter der Anzahl der zugelassenen Leistungserbringer liegen. Auf diese Weise können sie unter Berücksichtigung der natürlichen Marktaustritte das Angebot wirksam regulieren. Die Kantone, die die Zulassungsbeschränkung anwenden, können diese – namentlich die vom Bundesrat in Anhang 1 VEZL festgelegten Höchstzahlen – während zwei Jahren nach Inkrafttreten der Gesetzesvorlage weiterhin anwenden.

Der Bundesrat kann Kriterien und methodische Grundsätze festlegen, um schweizweit eine möglichst einheitliche Umsetzung sicherzustellen. Damit die Massnahme wirksam ist und von den Leistungserbringern nicht umgangen werden kann, müssen die Kantone, die sie umsetzen, sämtliche ambulanten Bereiche der Leistungserbringung berücksichtigen, einschliesslich sowohl der selbstständigen als auch der Ärztinnen und Ärzten, die in Einrichtungen der ambulanten Krankenpflege tätig sind, sowie derjenigen, die in einem Spital beschäftigt sind.

Um den sich wandelnden Lebensgewohnheiten Rechnung zu tragen, insbesondere was die Zunahme der Teilzeitarbeit betrifft, müssen die Kantone die Höchstzahlen nach Vollzeitäquivalenten gewichten. Die Kantone hören bei der Festlegung dieser Zahlen die Verbände der betroffenen Leistungserbringer und der Versicherer an, die ihnen die notwendigen Daten kostenlos zur Verfügung stellen müssen, sowie die Patientenverbände. Die Ausgestaltung dieser Anhörung liegt im Ermessen jedes Kantons. Ferner müssen sich die Kantone mit den anderen Kantonen koordinieren, um der steigenden Mobilität der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, die