Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/63: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Zulassung von Leistungserbringern) · 36 Seiten

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immer häufiger Leistungen in der Nähe ihres Arbeitsorts in Anspruch nehmen. Auch hier steht es den Kantonen frei, sich nach ihrem eigenen Ermessen zu organisieren.

Zur Gewährleistung der rechtlichen und wirtschaftlichen Sicherheit derjenigen Ärzte und Ärztinnen, die bereits vor der Festlegung der Höchstzahlen in einem Kanton ihre Tätigkeit selbstständig oder unselbstständig ausgeübt haben, wird in Artikel 55a Absatz 5 KVG festgehalten, dass diese Personen von den Höchstzahlen nicht betroffen sind. Dasselbe gilt für Personen, die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege oder im ambulanten Bereich von Spitälern ausgeübt haben, wenn sie ihre Tätigkeit in der gleichen Einrichtung oder im ambulanten Bereich des gleichen Spitals weiter ausüben.

Unabhängig von den festgelegten Höchstzahlen können die Kantone ab Inkrafttreten der Gesetzesvorlage die Zulassung von neuen Leistungserbringern in einem Fachgebiet beschränken, wenn sie in diesem Fachgebiet im Vergleich zu den anderen Fachgebieten oder zu den anderen Kantonen einen massiven Kostenanstieg feststellen (Art. 55a Abs. 6 KVG). Dabei handelt es sich um eine ultima ratio - Bestimmung, die den Kantonen ein rasches Eingreifen ermöglicht, um eine Kostenexplosion im betroffenen Fachgebiet zu Lasten der OKP zu verhindern. Ein solcher Eingriff ist angesichts des raschen Anstiegs der Prämien der Versicherten in den vergangenen Jahren, der insbesondere für die Versicherten und die Kantone erhebliche soziale und finanzielle Auswirkungen hat, vertretbar.

1.7 Parlamentarische Vorstösse

Motion 16.3001 (SGK-N) «Gesundheitssystem. Ausgewogenes Angebot durch Differenzierung des Taxpunktwertes»

Die Motion 16.3001 wurde von der SGK-N am 22. Januar 2016 im Rahmen der Beratung der durch den Kanton Genf eingereichten Standesinitiative (12.308) «Eröffnung neuer Arztpraxen» eingereicht. Diese Initiative wurde abgeschrieben, nachdem ihr der Nationalrat am 27. April 2016 keine Folge gab. Gemäss Antrag des Bundesrats vom 4. März 2016 wurde die Motion vom Nationalrat am 15. März 2016 und vom Ständerat am 6. Juni 2016 angenommen. Sie beauftragte den Bundesrat, dem Parlament unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Berichts, den er in Erfüllung des Postulats 16.3000 der SGK-S «Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung von Ärztinnen und Ärzten» zu verfassen hatte und den er am 3. März 2017 verabschiedet hat, Vorschläge zur Änderung des KVG zu unterbreiten. In diesem Postulat wird der Bundesrat aufgefordert, verschiedene Wege zur Optimierung der ambulanten Versorgung zu evaluieren, namentlich die Differenzierung des Taxpunktwerts nach Region, Leistungsangebot oder qualitativen Kriterien. Die Tarifpartner könnten so ihre Verantwortung wahrnehmen und für ein ausgewogenes regionales Angebot sorgen. Der Bundesrat ist diesem Auftrag in der Evaluation der Alternativen zur heutigen Steuerung der Zulassung, die er in seinem Bericht vom 3. März 2017 vorgenommen hat, nachgekommen.

Motion 13.3265 (Jürg Stahl) «Gegenvorschlag zum Zulassungsstopp für Ärzte»

Die Motion 13.3265 wurde am 22. März 2013 von Nationalrat Jürg Stahl während der Beratungen zur Wiedereinführung der Zulassungsbeschränkung eingereicht,