Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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1.4.2 Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter
Es ist zu prüfen, ob die neuen Gesetzesbestimmungen für Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter (Teil II der Vorlage) Ausführungen auf Verordnungsstufe bedürfen. Gegebenenfalls würde in der FamZV ein Verweis auf Artikel 29 der Verordnung vom 24. November 200458 zum Erwerbsersatzgesetz (EOV) nötig.
1.4.3 Finanzhilfen an Familienorganisationen
Die neue Gesetzesbestimmung (Teil III der Vorlage) bedarf Ausführungsbestimmungen. Gestützt auf Artikel 21h Absatz 4 des Gesetzesvorentwurfs hat der Bundesrat in der FamZV das Verfahren für die Ausrichtung der Finanzhilfen zu regeln. Dieses soll sich an der bereits heute geltenden Praxis orientieren.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Durch die vorliegende Revision des FamZG kann die Motion Seydoux-Christe vom 21. Juni 2013 „Familienzulagen für alle, auch für arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen“ (13.3650) abgeschrieben werden.
58 SR 834.11