Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Handlungsoptionen des Bundesrates“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) vorgenommen hat, festgelegt werden.

In seiner familienpolitischen Auslegeordnung hat er vier Handlungsfelder definiert: Handlungsfeld 1: Wirtschaftliche Absicherung der Familien und Bekämpfung der Familienarmut; Handlungsfeld 2: Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit; Handlungsfeld 3: Anpassung des Familien- und Erbrechts an die realen Lebensformen und Handlungsfeld 4: Förderung der Familien51. Im Bereich der allgemeinen Förderung der Familien (Handlungsfeld 4) leistet der Bund seit geraumer Zeit seinen Beitrag mit der finanziellen Unterstützung von sprachregional bzw. gesamtschweizerisch tätigen Familienorganisationen für ihre Beratungs- und Dienstleistungsangebote.

Auch in Zukunft sollen die Finanzhilfen ausschliesslich gesamtschweizerisch respektive sprachregional tätigen Familienorganisationen gewährt werden, welche gemäss ihrem Zweck gemeinnützig, konfessionell neutral und parteipolitisch unabhängig sind.

Zwei Förderbereiche

Künftig soll der Bund in zwei Förderbereichen Finanzhilfen ausrichten: im Förderbereich „Begleitung, Beratung und Bildung“ sowie im Förderbereich „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung“. Familienorganisationen, welche um Finanzhilfen ersuchen, müssen gemäss ihrem statutarischen Zweck respektive Stiftungszweck in einem dieser Förderbereiche tätig sein.

Der Förderbereich „Begleitung, Beratung und Bildung“ umfasst die Begleitung und Unterstützung von Familien. Dabei kann es sich um aufsuchende Angebote wie Hausbesuchsprogramme oder Begegnungsorte für Familien handeln. Im Weiteren können Familienberatungsangebote unterstützt werden. Darunter fällt die Beratung in schwierigen Familienphasen, Beratung für bestimmte Familientypen oder zu spezifischen Themen. Schliesslich können auch Elternbildungsangebote mittels Finanzhilfen unterstützt werden. Die Elternbildung bezweckt die Vermittlung bzw. Aneignung von Kenntnissen und Fertigkeiten, die für die Erziehung von Kindern und das Zusammenleben in der Familie von Bedeutung sind.

Der Förderbereich „Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit oder Ausbildung“ wurde in Anlehnung an das Handlungsfeld 2 (Vereinbarkeit von Familie und Beruf) der familienpolitischen Auslegeordnung des Bundes52 festgelegt. Finanzhilfen können in diesem Förderbereich zum einen für Tätigkeiten gewährt werden, welche dazu beitragen, dass Eltern über ein bedarfsgerechtes familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot verfügen. Die familienergänzende Kinderbetreuung umfasst die institutionelle Betreuung im Vorschul- und Schulbereich. Zum anderen können Tätigkeiten subventioniert werden, welche zur Ausgestaltung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen beitragen.

Regelung im FamZG

Eine neue gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung der Finanzhilfen an Familienorganisationen kann in einem neuen oder einem bereits bestehenden Gesetz geschaffen werden. Die Schaffung eines neuen, eigenständigen Familienförderungsgesetzes wurde im Rahmen der Erstellung des Berichts „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundesrates“ als Handlungsoption geprüft. In seiner Aussprache über die familienpolitische Strategie hat der Bundesrat jedoch entschieden, diese Möglichkeit nicht weiterzuverfolgen. Rund ein halbes Dutzend bestehende Bundesgesetze, die sich materiell mit Familienfragen befassen, wurden auf ihre

51 Vgl. Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“ vom 20. März 2013, S. 8. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Familienpolitik > Grundlagen > Bericht zur Familienpolitik.

52 Vgl. Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“ vom 20. März 2013, S. 8.