Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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1 Grundzüge der Vorlage

1.1 Ausgangslage

1.1.1 Familienzulagen

Zum besseren Verständnis der Vorlage werden einleitend die wichtigsten Eckwerte des Familienzulagensystems dargelegt.

Seit dem 1. Januar 2009 ist das Familienzulagengesetz vom 24. März 20061 (FamZG) in Kraft. Neben diesem Gesetz existiert auf Bundesebene zudem das Bundesgesetz vom 20. Juni 19522 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) als Spezialgesetz.

Das Familienzulagengesetz macht den kantonalen Familienzulagengesetzen in wichtigen Bereichen Vorgaben. Es legt Mindestbeträge für die Kinder- und Ausbildungszulagen fest und vereinheitlicht die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Familienzulagen. Es regelt die Arten von Familienzulagen, den Kreis der Anspruchsberechtigten, den Beginn und das Ende des Anspruchs, die Altersgrenzen, die Koordination mit anderen Sozialversicherungen, den Begriff der Ausbildung3 sowie das Verfahren. Die Kantone regeln innerhalb des vom Familienzulagengesetz vorgegebenen Rahmens die Aufsicht, die Finanzierung und die Organisation. Sie können höhere Ansätze als die bundesrechtlich vorgeschriebenen Mindestansätze festlegen sowie zusätzlich Geburts- und Adoptionszulagen vorsehen4. Die Kinderzulage beträgt mindestens 200 Franken pro Monat und Kind, die Ausbildungszulage mindestens 250 Franken. Der Betrag für die Ausbildungszulage ist höher als die der Kinderzulage, da die Eltern nach der obligatorischen Schule für die Kosten für Schulbücher, Material etc. aufkommen müssen.

Die Familienzulagen dienen dem teilweisen Ausgleich der finanziellen Belastung durch ein oder mehrere Kinder5. Gemäss Familienzulagengesetz haben Arbeitnehmende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige mit einem bescheidenen Einkommen Anspruch auf Familienzulagen für ihre Kinder (und unter gewissen Voraussetzungen auch für Stief-, Pflege-, und Grosskinder).

Als Arbeitnehmende im Sinne des Familienzulagengesetzes gelten diejenigen Arbeitnehmenden, die in der AHV obligatorisch versichert sind, von einem dem Gesetz unterstellten Arbeitgeber beschäftigt werden und einen AHV-pflichtigen Lohn von 7050 Franken pro Jahr bzw. 587 Franken pro Monat6 erzielen. Als Selbstständigerwerbende gelten diejenigen selbstständigerwerbenden Personen, die obligatorisch in der AHV versichert sind und das AHV-pflichtige Mindesteinkommen erreichen. Der Anspruch auf Familienzulagen für Erwerbstätige entsteht und erlischt mit dem Lohnanspruch. Der Anspruch einer selbstständigerwerbenden Person entsteht mit der Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit und erlischt mit der Aufgabe derselben. Von diesem Grundsatz wird aus sozialpolitischen Gründen in gewissen Fällen abgewichen. Nach Eintritt einer unverschuldeten Arbeitsverhinderung, nach dem Tod sowie bei einem unbezahlten Urlaub werden die Zulagen noch während des laufenden Monats und der drei darauf folgenden Monate ausgerichtet7. Ebenso bleibt der Anspruch auch ohne gesetzlichen Lohnanspruch während eines Mutterschaftsurlaubs von höchstens 16 Wochen und während eines Jugendurlaubs8 bestehen.

1 SR 836.2

2 SR 836.1

3 Das Familienzulagengesetz sowie die Verordnung verweisen in Bezug auf den Begriff der Ausbildung auf die AHV-Gesetzgebung. Dies bedeutet, dass sowohl für die Kinder- und Waisenrenten als auch für die Ausbildungszulagen der gleiche Begriff verwendet wird.

4 Art. 3 Abs. 2 FamZG sowie Art. 16f. FamZG

5 Art. 2 FamZG

6 Stand 2017.

7 Art. 10 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 2007 (FamZV, SR 836.21)

8 Jugendurlaub im Sinne von Art. 329e Abs. 1 OR