Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

Ziffer I Zur Systematik

Die neuen Bestimmungen betreffend Finanzhilfen an Familienorganisationen werden in das bestehende Bundesgesetz vom 24. März 200659 eingefügt. Die Finanzhilfen an Familienorganisationen sind eine neue, vom bisherigen Regelungsgegenstand unabhängige Thematik, weshalb sie im Gesetz in einem separaten Kapitel geregelt werden.

Titel

Die Ergänzung des Titels ist durch die Einführung der neuen Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Familienorganisationen bedingt.

Ingress

Neben dem für die Familienzulagengesetzgebung massgebenden Artikel 116 Absätze 2 und 4 der Bundesverfassung (BV) wird als Verfassungsgrundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen neu auch Artikel 116 Absatz 1 BV genannt, da der Geltungsbereich sachlich auf eine Massnahme zum Schutz der Familie ausgedehnt wird.

Ersatz eines Ausdrucks

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 1

Abs. 2

Die Finanzhilfen an Familienorganisationen nach dem neuen 3b. Kapitel fallen nicht in den Geltungsbereich des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200060 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), da es sich bei der Ausrichtung der Finanzhilfen nicht um ein Verfahren in Sozialversicherungssachen handelt. Anders als bei den Beiträgen zur Förderung der Altershilfe (Art. 101bisAHVG) und der Förderung der Invalidenhilfe (Art. 74f. IVG) finden deshalb auch die Artikel 32 und 33 ATSG keine Anwendung.

Auf diese Finanzhilfen ist das Bundesgesetz vom 20. Dezember 196861 über das Verwaltungsverfahren (VwVG) sowie das Bundesgesetz vom 5. Oktober 199062 über Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG) anwendbar.

Art. 3 Arten von Familienzulagen; Kompetenzen der Kantone

Absatz 1, Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text.

Buchstabe a

Der erste Satz des Buchstabens a wird sprachlich angepasst. Neu ist der zweite Satz des Buchstabens a. Diese Anpassung ist Folge der Änderung in Buchstabe b. Mit dem neuen Satz wird der Zeitpunkt der Ablösung der Kinderzulage durch die Ausbildungszulage in denjenigen Fällen geregelt, in denen das Kind zwischen seinem 15. und 16. Geburtstag

59SR 836.2

60SR 830.1

61 SR 172.021

62 SR 616.1