Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
eine nachobligatorische Ausbildung beginnt. Beginnt das Kind während dieser Zeit noch keine nachobligatorische Ausbildung, so wird die Kinderzulage wie bis anhin bis zum vollendeten 16. Altersjahr ausbezahlt. Im dritten Satz wird in Anlehnung an die Anpassungen in diesem Buchstaben ebenfalls präzisiert, dass die Kinderzulage für erwerbsunfähige Kinder bis zum Ende des Monats ausgerichtet wird, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden.
Buchstabe b
In Zukunft sollen Ausbildungszulagen bereits ab dem Zeitpunkt ausgerichtet werden, in dem die Kinder eine nachobligatorische Ausbildung beginnen und das 15. Altersjahr vollendet haben.
Zur Frage, was als nachobligatorische Ausbildung gilt, soll weiterhin auf den Ausbildungsbegriff verwiesen werden, wie er in der Verordnung vom 31. Oktober 194763 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt ist64. Dieser Ausbildungsbegriff wurde von der Rechtsprechung entwickelt und hat sich in der Durchführung bewährt. Artikel 1 FamZV wird entsprechend angepasst werden.
Gemäss Artikel 49bisAbsatz 1 AHVV ist ein Kind in Ausbildung, wenn es sich auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten Bildungsganges systematisch und zeitlich überwiegend entweder auf einen Berufsabschluss vorbereitet oder eine Allgemeinausbildung erwirbt, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Der Ausbildungsbegriff in der AHV ist nicht deckungsgleich mit einer nachobligatorischen Ausbildung: so beginnen zum Beispiel in gewissen Kantonen die kantonalen Maturitätsschulen bereits während der obligatorischen Schulzeit. Deren Schüler werden bereits vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich anerkannten Bildungsganges systematisch auf den Erwerb einer Allgemeinausbildung vorbereitet, die Grundlage bildet für den Erwerb verschiedener Berufe. Eine Ausbildung an einer kantonalen Maturitätsschule gilt deshalb bereits als Ausbildung im Sinne der AHV. Kommt hinzu, dass das Austrittsalter aus der obligatorischen Schule im Kanton Appenzell-Ausserrhoden ein Jahr tiefer liegt als in den anderen Kantonen. Die Kinder sind in diesem Kanton bei Austritt aus der obligatorischen Schule erst im 15. Altersjahr (d. h. zwischen 14 und 15 Jahre alt). Ebenso sind im EU-/EFTA-Ausland die Regelungen betreffend obligatorischer Schulzeit sehr unterschiedlich.
Um die Eltern aller Kinder – unabhängig von deren Ausbildungsgang und dem Wohnsitz – gleich zu behandeln, ist die Festsetzung einer unteren Altersgrenze notwendig. Diese wird auf das vollendete 15. Altersjahr festgesetzt, da in der Mehrzahl der Kantone die jüngsten Kinder eines Jahrganges 15 Jahre und 1 Monat alt sind, wenn sie nach der regulären Schulzeit die nachobligatorische Ausbildung beginnen. Für Kinder, die eine Klasse überspringen und somit vor dem vollendeten 15. Altersjahr eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, hat die Festlegung der unteren Altersgrenze zur Konsequenz, dass die Ausbildungszulagen erst ab dem Beginn des Monats ausgerichtet werden, in welchem sie das 15. Altersjahr vollendet haben.
Die Ausbildungszulage wird für den ganzen Monat ausbezahlt, in dem das Kind die nachobligatorische Ausbildung beginnt.
Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, werden ebenfalls Ausbildungszulagen ausgerichtet. Für diese werden gemäss aktueller Praxis bereits heute Ausbildungszulagen ausgerichtet.
63 SR 831.101
64 Die Regelungen in Art. 49bis und 49ter AHVV sind auf die Familienzulagen über den Verweis in Art. 1 FamZV auf Art. 25 AHVG anwendbar.