Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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3 Auswirkungen

3.1 Auswirkungen auf die Sozialversicherung

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Teil I der Vorlage (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) hat jährliche Mehrausgaben für die Familienzulagen in der Höhe von rund 16 Millionen Franken zur Folge. Die Gesamtausgaben für Familienzulagen betrugen im Jahr 2015 5,8 Milliarden Franken. Die Mehrausgaben machen einen Anteil von rund 3 Promille im Vergleich zu den Gesamtausgaben aus.

Die Mehrausgaben werden bei den Familienzulagen für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit Beiträgen in Prozenten des AHV-pflichtigen Einkommens finanziert (Art. 16 Abs. 2 FamZG). Die Kantone sind für die Regelung der Finanzierung der Familienzulagen zuständig (Art. 16 Abs. 1 FamZG). Ein Teil der Kantone überlässt die Festlegung der Beitragssätze den Familienausgleichskassen. Dort müssen folglich diese ihre Beitragssätze anpassen. Jene Kantone, welche den Familienausgleichskassen z. B. einen bestimmten Satz vorschreiben, müssen die entsprechenden Bestimmungen anpassen.

Teil II der Vorlage (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) hat marginale finanzielle Auswirkungen auf die Familienzulagen. Die Mehrkosten, welche auf jährlich 100 000 Franken geschätzt werden74, gehen aufgrund der geltenden Bestimmungen zur Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige zu Lasten der Kantone (Art. 20 Abs. 1 FamZG). Gewisse Kantone sehen zu ihrer Entlastung vor, dass die Nichterwerbstätigen Beiträge zu entrichten haben (Art. 20 Abs. 2 FamZG)75.

Obwohl die Finanzhilfen an Familienorganisationen im FamZG geregelt werden, hat Teil III der Vorlage keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungen, da die Finanzierung über das ordentliche Budget des Bundes erfolgt.

in Mio. CHF Bund Kantone Arbeitgeber / Selbstständigerwerbende

Mehrkosten Teil I 0,3 0,5 max. 16 Mehrkosten Teil II --* 0,1 --* Mehrkosten Teil III 0 --* --* Mehrkosten Total 0,3 0,6 max. 16

* Die Akteure sind bei den mit * gekennzeichneten Feldern nicht an der Finanzierung beteiligt.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Es ist davon auszugehen, dass Teil I der Vorlage (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) geringfügige personelle Auswirkungen auf die Familienausgleichskassen hat. Die Kassen überprüfen bereits heute, ob die Kinder in

74 Gemäss einer Spezialauswertung des BFS brachten unverheiratete Mütter in den Jahren 2010 bis 2015 pro Jahr zwischen 900 und 1400 Kinder zur Welt, die vom Vater nicht anerkannt wurden. Für die Schätzung wird davon ausgegangen, dass jährlich maximal 1500 Kinder geboren werden, deren Väter nicht bekannt sind. Nicht bezifferbar ist die Anzahl jener Väter, die zwar ihre Vaterschaft anerkannt haben, sich jedoch in einem Land aufhalten, das keine Familienzulagen ausrichtet. Für die Ermittlung der Mehrkosten wurde die Zahl von 1500 Kindern mit der Arbeitslosenquote der Frauen (2015: 3.1%), mit der zusammengefassten Geburtenziffer (2015: 1.54 Kinder pro Frau) sowie mit der durchschnittlichen Höhe der Kinderzulagen für ein Kind während 14 Wochen (2015: CHF 861) multipliziert. Die Schätzung ergibt, dass von der Gesetzeslücke derzeit rund 50 Frauen pro Jahr betroffen wären.

75 Dies ist der Fall in den Kantonen AR, GL, SO, TG und TI.