Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Regelung explizit festgehalten. Für diese Kinder erfolgt somit keine Verschlechterung im Vergleich zum heutigen System.

In der französischen Version des Gesetzes soll zusätzlich der Begriff „allocation de formation professionnelle“ durch „allocation de formation“ ersetzt werden. Damit wird die Terminologie an die deutsche und italienische Version angepasst. Es handelt sich um eine blosse redaktionelle Änderung.

1.3.1.2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht41

Das EU-Recht sieht keine Bestimmungen zu dieser Frage der vorliegenden Vorlage vor.

Jeder Staat hat bezüglich Familienleistungen eigene Regelungen. Leistungen eines Staates zu Gunsten der Familien lassen sich somit nur in der Gesamtschau mit anderen Maßnahmen sowie dem Steuer- und Sozialrecht beurteilen.

Die europäischen Staaten kennen im Gegensatz zur Schweiz keinen Unterschied zwischen Kinder- und Ausbildungszulagen. Deshalb kann die Frage, ab wann Ausbildungszulagen ausgerichtet werden, nicht mit den Regelungen in den EU-/EFTA-Staaten verglichen werden.

1.3.2 Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter

1.3.2.1 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung

Anspruchslücke im Familienzulagensystem

Gestützt auf Artikel 10 Absatz 2 der Familienzulagenverordnung vom 31. Oktober 200742 (FamZV) können bereits heute zusätzlich zur EO-Mutterschaftsentschädigung Familienzulagen beansprucht werden. Dies aber nur dann, wenn vor der Geburt ein Lohnanspruch bestanden hat. Mütter, die vor dem Mutterschaftsurlaub ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung bezogen haben, haben folglich keinen Anspruch. Das EOG kennt zwar einen Anspruch auf Kinderzulagen. Dieser Anspruch besteht jedoch nur für die Dienstleistenden, nicht aber für die Mütter43. Somit kennen heute nur die bundesrechtlichen Familienzulagenordnungen einen Anspruch auf Familienzulagen während des Mutterschaftsurlaubes. Es handelt sich deshalb nicht um eine Lücke in der Arbeitslosenversicherung44 oder der Erwerbsersatzordnung45, sondern um eine Lücke im Familienzulagensystem.

Erweiterungen des Bezüger/-innenkreis der Nichterwerbstätigen im FamZG

Aufgrund des fehlenden Lohnanspruchs der arbeitslosen alleinstehenden Mütter wäre es systemfremd, ihnen einen Anspruch auf Familienzulagen als Erwerbstätige zu gewähren. Dementsprechend soll den arbeitslosen alleinstehenden Müttern während der Zeit der EO-Mutterschaftsentschädigung neu ein Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige

41 Was die Vereinbarkeit der vorliegenden Vorlage mit den internationalen Verpflichtungen anbelangt, s. Ziff. 5.2.

42 SR 836.21

43 Die andere Behandlung der Dienstleistenden gegenüber den Müttern in der EO ist vom Gesetzgeber gewollt; er entschied sich bei der Mutterschaftsentschädigung für eine Minimallösung ohne jegliche zusätzliche Zulagen (vgl. Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 3. Oktober 2002 zur Parlamentarischen Initiative Revision Erwerbsersatzgesetz. Ausweitung der Erwerbsersatzansprüche auf erwerbstätige Mütter, BBl 2002 7547).

44 Gemäss AVIG wird zusätzlich zum Arbeitslosentaggeld ein Zuschlag in der Höhe der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Familienzulagen ausgerichtet. Da die Arbeitslosenentschädigung im Zeitpunkt der Geburt von der EO-Mutterschaftsentschädigung abgelöst wird, wäre es nicht systemkohärent, die Anspruchslücke der arbeitslosen alleinstehenden Mütter im AVIG zu schliessen.

45 Würde die Anspruchslücke im EOG geschlossen, müsste diese neue Leistung wegen des Gleichbehandlungsgebots von allen Müttern (nicht nur von arbeitslosen alleinstehenden), die eine EO- Mutterschaftsentschädigung erhalten, bezogen werden können.