Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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Organisationskapital zuführen können. Aus diesem Kapital werden in den Folgejahren allfällige Verluste beglichen.
- Buchstabe d und e stellen klar, dass Finanzhilfen nur an konfessionell neutrale und parteipolitisch unabhängige Organisationen ausgerichtet werden.
- Buchstabe f hält fest, dass im Falle der Auflösung bzw. Fusion der Organisation sichergestellt sein muss, dass das Organisationsvermögen an eine gemeinnützige Familienorganisation übergeht. Bei finanzhilfeberechtigten Organisationen ist im Gewinnvortrag immer auch ein gewisser Anteil an Finanzhilfen enthalten, welcher ins Organisationskapital fliesst. Deshalb muss gewährleistet sein, dass dieser Anteil auch bei einer Auflösung bzw. Fusion weiterhin gemeinnützigen Zwecken zugunsten von Familien dient.
Art. 21h Verfahren und Höchstsatz
Abs. 1
Da das BSV auf Bundesebene für familienpolitische Geschäfte zuständig ist und somit in diesem Bereich über das nötige Fachwissen für die Vergabe der Finanzhilfen verfügt, soll das BSV auch in Zukunft für die Durchführung zuständig sein. Gesuche um Finanzhilfen sind deshalb beim BSV einzureichen.
Abs. 2
Die Finanzhilfen werden auf Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Vertrags ausgerichtet (Art. 16 Abs. 2 Bst. a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199073; SuG). Dies entspricht der heute geltenden Praxis.
Die Vergabe von Finanzhilfen mittels Verträgen ist das geeignete Instrument, weil es erlaubt, klare strategische Ziele für einen längeren Zeithorizont zu vereinbaren. Dank einem Controllingsystem kann die Erreichung dieser strategischen Ziele einfach und unkompliziert jährlich überprüft werden. Die Höhe der Finanzhilfen kann somit aufgrund der effektiv erbrachten Leistungen festgelegt werden. Dieses System schafft sowohl die notwendige Verbindlichkeit für die getroffenen Vereinbarungen als auch genügend Flexibilität, um auf geänderte Rahmenbedingungen zu reagieren. Damit wird ein möglichst effizienter und wirkungsorientierter Einsatz der Bundesmittel erreicht.
Abs. 3
Der Höchstsatz umschreibt den maximalen Anteil der Bundesbeteiligung an den anrechenbaren Ausgaben. Dieser beträgt 50 Prozent. Was die anrechenbaren Ausgaben umfasst, wird in der Verordnung festgelegt.
Damit wird sichergestellt, dass Tätigkeiten von den Familienorganisationen nicht nur deshalb ausgeübt werden, weil dafür Bundesmittel gesprochen werden. Diese Tätigkeiten müssen auch mittels Eigenleistungen finanziert werden. Mit dieser Bestimmung wird Artikel 7 Buchstabe h SuG entsprochen.
Familienorganisationen, welche um Finanzhilfen ersuchen, müssen im Gesuchformular ausweisen, ob und für welche Aufgaben sie Finanzhilfen von weiteren Bundesstellen ersuchen oder erhalten. Besteht aufgrund der Subventionierung derselben Aufgabe die Möglichkeit einer Doppelsubventionierung, nimmt das BSV mit der zuständigen Bundesstelle Kontakt auf, klärt den Sachverhalt ab und legt das weitere Vorgehen fest mit dem Ziel, eine Doppelsubventionierung zu verhindern.
73 SR 616.1