Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Ausbildung sind oder nicht; diese Prüfung wird nun zeitlich leicht vorverschoben. Weil es denkbar ist, dass jüngere Kinder vor Beginn einer beruflichen Grundbildung eher Zwischenlösungen wählen, könnten sich die Abklärungen tendenziell etwas aufwändiger gestalten.

Teil II der Vorlage (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) hat keine personellen Auswirkungen auf die kantonalen Familienausgleichskassen. Es handelt sich um Einzelfälle.

3.2 Auswirkungen auf den Bund

3.2.1 Finanzielle Auswirkungen

Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung): Der Bundesbeitrag für die Mehrkosten bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft beläuft sich auf rund 330 000 Franken76. Im Jahr 2015 betrugen die Bundesausgaben für die Familienzulagen in der Landwirtschaft rund 66 Millionen Franken. Die Mehrausgaben machen somit einen Anteil von fünf Promille an den Gesamtausgaben aus.

Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter): Die Finanzierung der Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter obliegt den Kantonen. Dem Bund entstehen deshalb keine Mehrausgaben.

Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen): Die Finanzierung der Finanzhilfen an Familienorganisationen soll über das ordentliche Budget des Bundes erfolgen77. Weil die Finanzierung bereits heute über das ordentliche Budget erfolgt, ergeben sich keine Mehrausgaben.

3.2.2 Personelle Auswirkungen

Das BSV kann die revidierten Bestimmungen mit dem bisherigen Personalbestand umsetzen. Es entstehen keine Mehrkosten.

3.3 Auswirkungen auf Kantone

3.3.1 Finanzielle Auswirkungen

Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung): Bei den Kantonen fallen zusätzliche Kosten für die Zulagen für Nichterwerbstätige an78. Dazu kommt der Kantonsbeitrag für die Familienzulagen in der Landwirtschaft (vgl. Ziff. 3.2.1). Insgesamt belaufen sich die Mehrkosten zu Lasten der Kantone auf rund eine halbe Million Franken pro Jahr.

Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter): Wie unter Ziff. 3.1 dargelegt, tragen die Kantone die Mehrkosten für die Familienzulagen für Nichterwerbstätige, auf welche arbeitslose alleinstehende Mütter neu Anspruch erheben können. In Anbetracht der maximal zu erwartenden Mehrkosten von 100 000 Franken, welche sich auf die 26 Kantone

76 Zur Finanzierung der Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmende entrichten die Landwirte Beiträge von 2 Prozent der auf ihren Betrieben ausgerichteten AHV-pflichtigen Bar- und Naturallöhne. Den Restbetrag sowie die Ausgaben für die Familienzulagen an Landwirtinnen und Landwirte decken zu zwei Dritteln der Bund und zu einem Drittel die Kantone. Überdies stehen die Erträge des Fonds für Familienzulagen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern zur Verfügung, die für die Herabsetzung der Kantonsbeiträge verwendet werden (Art. 18 f. FLG). Von den geschätzten Mehrkosten in der Höhe von 16 Millionen Franken entfallen rund 3 Prozent auf die Familienzulagen in der Landwirtschaft, d. h. rund eine halbe Million Franken. Davon trägt der Bund zwei Drittel.

77 Vgl. Voranschlag 2018 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2019-2021 der Verwaltungseinheiten, Band 2A, S. 168.

78 Die Kantone können allerdings die Nichterwerbstätigen zur Finanzierung der Familienzulagen für Nichterwerbstätige beiziehen (Art. 20 Abs. 2 FamZG).