Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
beiden Konventionen wird der Ausdruck „Kind“ definiert als «ein Kind unter dem Alter, in dem die Schulpflicht endet, oder ein Kind unter fünfzehn Jahren, je nachdem was vorgeschrieben ist». Die vorgeschlagene Festsetzung der Altersgrenze von 15 Jahren für die Ausrichtung der Kinderzulage, wenn das Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt, ist somit mit diesen beiden internationalen Bestimmungen vereinbar. Zu den anderen Regelungsgegenständen der vorliegenden Vorlage enthalten beide Konventionen keine Bestimmungen.
In Bezug auf Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen) sehen einige von der Schweiz ratifizierte internationale Abkommen in genereller Art und Weise den Schutz der Familie vor (z. B. Art. 10 UNO-Übereinkommen vom 16. Dezember 196685 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Art. 23 UNO-Übereinkommen vom 16. Dezember 196686 über bürgerliche und politische Rechte und Art. 8 Konvention vom 4. November 195087 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten). Die Ausrichtung von Finanzhilfen an Familienorganisationen, die den Schutz und die Förderung der Familien zum Zweck haben, trägt zur Umsetzung dieser internationalen Bestimmungen in der Schweiz bei.
Die vorliegende Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
5.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Deshalb untersteht der vorliegende Revisionsentwurf des Bundesgesetzes über die Familienzulagen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in jedem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen. Diese Vorschrift bezweckt die Eindämmung der Bundesausgaben.
Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) hat für den Bund Mehrausgaben in der Höhe von rund 300 000 Franken zur Folge. Die in Teil II geplante Einführung von Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter verursacht für den Bund keine Mehrausgaben. Weder Teil I noch Teil II fallen somit unter Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV.
Der Kredit „Familienorganisationen“ (Teil III, Finanzhilfen an Familienorganisationen), der sich gegenwärtig auf 2 Millionen Franken pro Jahr beläuft, existiert bereits. Es handelt sich somit nicht um eine neue Ausgabe, weshalb eine Unterstellung unter die Ausgabenbremse nicht notwendig ist.
85 SR 0.103.1
86 SR 0.103.2
87 SR 0.101