Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht

Aneignung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die Erziehung von Kindern und das Zusammenleben in der Familie von Bedeutung sind. Elternbildung umfasst eine breite Themenpalette (z. B. Umgang mit neuen Medien) und unterschiedlichste Vermittlungsformen (z. B. Veranstaltung, App, Video). Die Übergänge zwischen den drei Teilförderbereichen Begleitung, Beratung und Bildung sind fließend.

- Buchstabe b bezieht sich auf den Förderbereich Vereinbarkeit von Familie und

Erwerbstätigkeit oder Ausbildung. Die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit entspricht einem der vier Handlungsfelder, die der Bundesrat in seiner familienpolitischen Auslegeordnung definiert hat71. Der Bundesrat misst Massnahmen, die auf eine Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit und/oder Ausbildung abzielen, Priorität bei. Aus diesem Grund bildet die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit einen eigenständigen, thematischen Förderbereich. Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit ist gegeben, wenn beide Elternteile aktiv am Arbeitsmarkt teilnehmen resp. eine Ausbildung absolvieren können und ihren Kindern gleichzeitig eine bestmögliche Betreuung und Erziehung gewährt wird. Die folgenden Themen fallen in diesen Förderbereich: Familienergänzende Kinderbetreuung und familienfreundliche Arbeitsbedingungen. Unter Aktivitäten von Familienorganisationen im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung werden Tätigkeiten verstanden, die dazu beitragen, dass Eltern über ein bedarfsgerechtes familienergänzendes Kinderbetreuungsangebot verfügen. Sie umfasst die institutionelle Betreuung im Vorschul- und Schulbereich (z. B. Kindertagesstätten, Tagesstrukturen für Schulkinder, Tagesfamilien)72. Beim Thema familienfreundliche Arbeitsbedingungen sind Tätigkeiten gemeint, die zur Ausgestaltung von familienfreundlichen Arbeitsbedingungen beitragen.

Art. 21g Voraussetzungen

Empfänger der Finanzhilfen sind ausschliesslich Familienorganisationen.

- Buchstabe a bestimmt, dass nur Organisationen Finanzhilfen erhalten sollen, deren

Zweck mindestens unter einen der beiden Förderbereiche fällt. Damit soll erreicht werden, dass nur diejenigen Organisationen Finanzhilfen erhalten, die hauptsächlich in einem oder beiden Förderbereichen tätig sind und somit über fundierte Fachkenntnisse verfügen.

- Buchstabe b bezieht sich auf das Wirkungsgebiet der Organisation. Finanzhilfen

können nur an Organisationen ausgerichtet werden, die eine gewisse territoriale Reichweite haben. Eine Organisation ist sprachregional tätig, wenn sie im gesamten Sprachraum einer der vier Landessprachen aktiv tätig ist. Eine Organisation, die in allen vier Sprachregionen tätig ist, ist gesamtschweizerisch tätig.

- Buchstabe c nennt die Anforderung der Gemeinnützigkeit. Gemeinnützig ist eine

Organisation, wenn deren Zweck nicht gewinnorientiert, im öffentlichen Interesse und auf das Wohl Dritter ausgerichtet ist. Nicht gewinnorientiert ist eine Organisation, deren Tätigkeiten so ausgestaltet sind, dass mit ihnen kein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Nicht-gewinnorientiert bedeutet jedoch nicht, dass die Familienorganisationen überhaupt keinen Gewinn erzielen dürfen. Die Einnahmen und Ausgaben einer gemeinnützigen Organisation sind – gleich wie diejenigen einer gewinnorientierten Organisation – Schwankungen unterworfen. Für die finanzielle Stabilität ist es wichtig, dass die Organisationen bescheidene Gewinne ihrem

71 Vgl. Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ vom 20. Mai 2015 in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“, S. 8. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Familienpolitik > Grundlagen > Bericht zur Familienpolitik.

72 Vgl. auch Nomenklatur des BFS. Kann abgerufen werden unter: www.bfs.admin.ch > Statistiken finden > Wirtschaftliche und soziale Situation der Bevölkerung > Gleichstellung von Frau und Mann > Vereinbarkeit Beruf und Familie: (Stand 30.05.2017).