Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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Ausnahmecharakter der Bestimmung: In Analogie zu Absatz 1bisvon Artikel 19 FamZG, in dem der Kreis der Nichterwerbstätigen ein erstes Mal erweitert wurde, soll im neuen Artikel 19 Absatz 1terauch ein „ebenfalls“ eingefügt werden. Damit wird der Ausnahmecharakter der Bestimmung gegenüber dem Grundsatz in Artikel 19 Absatz 1 FamZG ausdrücklich betont.

Satz 2

Nach Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes haben Nichterwerbstätige keinen Anspruch auf Familienzulagen, wenn sie ein steuerbares Einkommen von über 42 300 Franken pro Jahr ausweisen oder wenn sie Ergänzungsleistungen beziehen. Artikel 19 Absatz 1terSatz 2 der Vorlage stellt klar, dass diese Bestimmung nicht anwendbar ist. Durch die Nichtanwendung von Artikel 19 Absatz 2 des Gesetzes wird sichergestellt, dass alle arbeitslosen alleinstehenden Mütter – wie von der Motion verlangt – einen Anspruch auf Familienzulagen während der 14 Wochen EO-Mutterschaftsentschädigung zusteht. Zudem ist die unterjährige Berechnung des steuerbaren Einkommens für die Durchführung der Familienzulagen äusserst aufwändig und kompliziert, und erscheint mit Blick auf die relativ kurze Anspruchsdauer unverhältnismässig.

Gliederungstitel vor Art. 21f

Die Erweiterung des Regelungsgegenstandes macht die Einführung dieses Gliederungstitels notwendig. Unter diesem neuen Gliederungstitel werden die Bestimmungen zu den Finanzhilfen an Familienorganisationen eingefügt.

Art. 21f Zweck und Förderbereiche

Die Finanzierung der Finanzhilfen an Familienorganisationen erfolgt über das ordentliche Budget des Bundes (Kredit A231.0243 „Familienorganisationen“). Dieser Kredit wird jährlich von den eidgenössischen Räten im Rahmen des ordentlichen Budgets verabschiedet.

Die Formulierung „Der Bund kann Familienorganisationen … Finanzhilfen … gewähren“ stellt klar, dass kein Rechtsanspruch auf Finanzhilfen besteht. Diese werden nur im Rahmen des von den eidgenössischen Räten bewilligten Kredits gewährt (Kreditvorbehalt). Der Kreditvorbehalt wird auch in den Verträgen zur Ausrichtung von Finanzhilfen angebracht. Damit ist eine Kündigung des Vertrags oder eine Kürzung des Betrags während der Vertragsperiode möglich. Das BSV verfügt zudem bei der Gewährung von Finanzhilfen über einen gewissen Ermessensspielraum.

Die Tätigkeiten der Organisationen (regelmässige Aktivitäten, Dienstleistungen und Projekte) in den zwei in den Buchstaben a und b genannten Förderbereichen müssen den Familien zu Gute kommen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Familien direkt (z. B. mittels Coaching von Alleinerziehenden) oder indirekt (z. B. mittels Weiterbildungsangeboten für Tageseltern, Beratungsangeboten für Arbeitgeber im Hinblick auf familienfreundliche Arbeitsbedingungen) von den Tätigkeiten profitieren.

- Buchstabe a bezieht sich auf den Förderbereich Begleitung, Beratung und Bildung. Bei der Begleitung und Unterstützung handelt es sich um nicht-monetäre Angebote, die Familien vor Ort dienen. Dabei kann es sich um aufsuchende Angebote (z. B. Hausbesuchsprogramme) oder um Begegnungsorte für Familien (z. B. Familienzentren, Spielgruppen) handeln. Unter Beratung ist die Familienberatung zu verstehen. Sie dient der Unterstützung von Familien bei der Bewältigung der vielfältigen Herausforderungen, die mit Elternschaft, Paarbeziehung und Familienleben verbunden sind. Darunter fällt die allgemeine Familien-, Erziehungs- und Elternberatung, Beratung in kritischen Familienphasen (z. B. bei Trennung, Scheidung, Tod, Flucht, Entführung), Beratung für bestimmte Familientypen (z. B. für Alleinerziehende, Regenbogenfamilien, binationale Familien) oder zu spezifischen Themen (z. B. Mütter- und Väterberatung). Mit Bildung ist insbesondere die Elternbildung gemeint. Sie bezweckt die Vermittlung bzw.