Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) und II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) stützen sich auf Artikel 116 Absatz 2 BV, welcher dem Bund die Befugnis zum Erlass von Vorschriften über die Familienzulagen gibt.
Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen) stützt sich auf Artikel 116 Absatz 1 zweiter Satz BV. Gemäss dieser Bestimmung kann der Bund Massnahmen zum Schutz der Familie unterstützen. Indem der Bund mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung die Möglichkeit schafft, Massnahmen zum Schutz und zur Förderung der Familien zu ergreifen, handelt er im Einklang mit der Kompetenzordnung. Hierbei unterstützt er ausschliesslich das Engagement von Dritten.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
5.2.1 EU-Recht
Die Ausführungen zum EU-Recht betreffen insbesondere Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) und II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) der Vorlage. Die EU hat Regelungen zur Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit zwecks Erleichterung der Freizügigkeit geschaffen. Die Schweiz nimmt seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 an diesem Koordinationssystem teil82. Die wichtigsten Grundsätze sind die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit den eigenen Staatsangehörigen, die Aufrechterhaltung der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Leistungen im ganzen europäischen Raum. Das EU-Recht sieht hingegen keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen. Dies gilt aufgrund des EFTA-Übereinkommens auch in den Beziehungen zwischen der Schweiz und den übrigen EFTA-Staaten.
Die einzelnen Massnahmen der vorliegenden Revision sind vereinbar mit den erwähnten Koordinierungsvorschriften.
5.2.2 Weitere internationale Verpflichtungen
In Bezug auf Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) sind zwei internationale Vereinbarungen hervorzuheben, die die Schweiz im Jahr 1977 ratifiziert hat. Diese enthalten Vorschriften in Bezug auf Familienleistungen. Es handelt sich einerseits um die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit von 196483 des Europarates und andererseits um das Übereinkommen Nr. 102 über die Mindestnormen der Sozialen Sicherheit von 195284 der Internationalen Arbeitsorganisation. Gestützt auf Artikel 1 der
82Die Koordination der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit wird durch die Verordnung (EG)
Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt.