Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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Art. 19 Anspruch auf Familienzulagen
Abs. 1ter
Satz 1
Anspruchsberechtigte: Neu sollen arbeitslose alleinstehende Mütter vom Zeitpunkt der Geburt an während der gesamten Bezugsdauer der Mutterschaftsentschädigung als Nichterwerbstätige einen Anspruch auf Familienzulagen65 geltend machen können, sofern für den gleichen Zeitraum keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen für dasselbe Kind hat. Es gilt somit auch für diese Kategorie der Anspruchsberechtigten der Grundsatz, dass der Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige subsidiär ist.
Ein Anspruch auf Familienzulagen besteht ausschliesslich für Frauen, die einen Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nach Artikel 16b ff. EOG haben. In Artikel 16b Absatz 3 Bst. a und b EOG i.V.m. Artikel 29 EOV wird im Gegensatz zum AVIG keine Vermittlungsfähigkeit vorausgesetzt66. Arbeitslose Mütter haben gemäss Artikel 29 EOV Anspruch auf die Mutterschaftsentschädigung, wenn sie im Zeitpunkt der Niederkunft entweder ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung beziehen (Bst. a) oder am Tag der Geburt die für den Bezug eines Taggeldes nach dem AVIG erforderliche Mindestbeitragsdauer erfüllen (Bst. b). Arbeitslose Mütter müssen somit einzig die zweijährige Rahmenfrist nach Artikel 9 Absatz 1 AVIG erfüllen. Demgegenüber müssen sie nicht beim Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung gemeldet sein, damit sie im Zeitpunkt der Geburt als arbeitslos gelten (BGE 136 V 239 E. 2.1). Der Verweis auf das EOG hat den Vorteil, dass die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen bereits durch die AHV-Ausgleichskassen vorgenommen wird. Die Familienausgleichskassen können deshalb davon ausgehen, dass arbeitslose Mütter, die eine EO-Mutterschaftsentschädigung beziehen, auch zum Bezug der Familienzulagen für Nichterwerbstätige berechtigt sind, sofern keine andere Person einen Anspruch geltend machen kann.
Dauer des Anspruchs: Die arbeitslosen alleinstehenden Mütter sollen während des 98 Tage dauernden Anspruchs auf Mutterschaftsentschädigung Anspruch auf Familienzulagen für Nichterwerbstätige geltend machen können – und zwar sowohl für ihr neugeborenes Kind als auch für ihre allfälligen älteren Kinder. Die Dauer des Anspruchs wird mit der Formulierung „gelten während der Dauer dieses Anspruchs ebenfalls als Nichterwerbstätige“ umschrieben.
Der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung entsteht am Tag der Niederkunft (Art. 16c Abs. 1 EOG). In den Kantonen, die einmalig auszurichtende Zulagen gewähren, haben auch diese Mütter für ihr neugeborenes Kind bzw. Adoptivkind Anspruch auf Geburts- oder Adoptionszulagen.
Die Frage, ab welchem Zeitpunkt und wie lange Anspruch auf Familienzulagen besteht, ist bei den periodischen Geldleistungen für Neugeborene anders zu beantworten als für allfällige ältere Geschwister:
- Neugeborene: Arbeitslose alleinstehende Mütter gelten aufgrund der neuen Regelung während des Bezugs der Mutterschaftsentschädigung als Nichterwerbstätige. Für Nichterwerbstätige gelten die gleichen Regeln wie für Erwerbstätige, wonach rückwirkend für den ganzen Geburtsmonat die volle Kinderzulage ausgerichtet wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG). Deshalb erhalten arbeitslose alleinstehende Mütter für den angebrochenen Monat die volle Kinderzulage – dies unabhängig davon, von welchem Tag an die Mutterschaftsentschädigung ausgerichtet wird. Der Anspruch auf die
65 Die Familienzulagen umfassen die periodisch ausgerichteten Kinder- und Ausbildungszulagen sowie die einmalig ausgerichteten Geburts- oder Adoptionszulagen, sofern die Kantone dies in ihren Familienzulagenordnungen vorsehen (vgl. Art. 3 Abs. 1 und 2 FamZG).
66 Arbeitslos im Sinne des AVIG sind nur Personen, die als vermittelbar gelten (Art. 8 Abs. 1 Bst. f AVIG). Bei schwangeren arbeitslosen Frauen stellt sich die heikle Frage, ob die Vermittelbarkeit gegeben ist.