Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

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5.6 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Die nachfolgenden Ausführungen betreffen nur die Finanzhilfen an Familienorganisationen (Teil III).

5.6.1 Die Bedeutung der Finanzhilfen für die vom Bund angestrebten Ziele

Die Förderung der Familien ist eines der vier familienpolitischen Handlungsfelder, welche der Bundesrat in seinem Bericht „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundesrates“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) definiert hat. Der Bundesrat misst den Dienstleistungs- und Beratungsangeboten für Familien grosse Bedeutung zu und erachtet deren Weiterentwicklung aufgrund des gesellschaftlichen, sozialen und familialen Wandels als wichtiges familienpolitisches Handlungsfeld89. Mit den Finanzhilfen an Familienorganisationen werden gezielt Tätigkeiten von Organisationen unterstützt, welche die Begleitung, Beratung und Bildung von Familien und oder die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zum Zweck haben. Damit wird den familienpolitischen Zielen des Bundes Rechnung getragen.

5.6.2 Materielle und finanzielle Steuerung der Finanzhilfen

Bei den Finanzhilfen für Familienorganisationen beteiligt sich der Bund nur bis zu 50 Prozent an den anrechenbaren Kosten. Mit dieser Ausgestaltung der Vergabevoraussetzungen werden die Vorgaben des Subventionsgesetzes in Bezug auf die angemessene Eigenleistung (Art. 7 Bst. c SuG) sowie in Bezug auf den Höchstsatz (Art. 7 Bst. h SuG) erfüllt.

5.6.3 Verfahren der Beitragsgewährung

Der Bund richtet seit rund siebzig Jahren Finanzhilfen an Familienorganisationen aus. Zuständig für die Bearbeitung der Gesuche und den Abschluss von Verträgen ist der im BSV angesiedelte Fachbereich für Familienfragen. Diese Zuständigkeit hat sich bewährt, da das BSV auf Bundesebene für familienpolitische Geschäfte zuständig ist und somit über das nötige Wissen für die Vergabe der Finanzhilfen in diesem spezifischen Bereich verfügt. Deshalb soll auch in Zukunft das BSV das Verfahren durchführen. Die Beitragsgewährung ist transparent ausgestaltet: die Voraussetzungen zur Vergabe der Finanzhilfen sind im Gesetz definiert, wie auch die wichtigsten Grundsätze zum Verfahren. Diese werden in der Verordnung präzisiert.

5.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Teil I der Vorlage (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) ist nicht unmittelbar anwendbar. Die für deren Umsetzung notwendige Delegationsnorm ist bereits im geltenden Gesetz vorhanden (Art. 27 Abs. 1 FamZG).

Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) ist unmittelbar anwendbar, weshalb keine Delegationsnorm notwendig ist.

In Bezug auf Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen) ermächtigt Artikel 21h Absatz 4 des Vorentwurfs den Bundesrat zum Erlass von Ausführungsbestimmungen betreffend Finanzhilfen für Familienorganisationen. In der Verordnung soll das Verfahren für die Gewährung der Finanzhilfen sowie die anrechenbaren Ausgaben geregelt werden. Zudem sollen in der Verordnung die beiden Förderbereiche näher umschrieben werden.

89 Vgl. Bericht des Bundesrates „Familienpolitik. Auslegeordnung und Handlungsoptionen des Bundes“ in Erfüllung des Postulats Tornare (13.3135) „Familienpolitik“ vom 20. März 2013, S. 8. Kann abgerufen werden unter: www.bsv.admin.ch > Sozialpolitische Themen > Familienpolitik > Grundlagen > Bericht zur Familienpolitik.