Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht

Der Bezüger einer Arbeitslosenentschädigung erhält zum Taggeld der Arbeitslosenentschädigung einen Zuschlag, der den gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen entspricht9. Dieser Zuschlag wird nur ausbezahlt, wenn dem Versicherten oder einer anderen erwerbstätigen Person keine Zulagen nach FamZG resp. FLG zustehen. Der Zuschlag zum Taggeld umfasst lediglich die gesetzlichen Kinder- und Ausbildungszulagen, jedoch nicht die Geburts- und Adoptionszulagen.

Familienzulagen für Nichterwerbstätige werden ausgerichtet für Personen mit Kindern, die kein oder nur ein bescheidenes Einkommen haben. Als Nichterwerbstätige gelten in der AHV obligatorisch versicherte Personen, die bei der AHV als nichterwerbstätige Personen erfasst sind. Auch Personen, die als Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende in der AHV obligatorisch versichert sind, und das AHV-pflichtige Mindesteinkommen von 587 Franken pro Monat nicht erreichen, fallen darunter10. Eine nichterwerbstätige Person hat Anspruch auf Familienzulagen, sofern keine erwerbstätige Person einen Anspruch auf Familienzulagen für das gleiche Kind geltend machen kann, ihr jährliches steuerbares Einkommen 42 300 Franken nicht übersteigt und sie keine Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezieht. Die Kantone können die Einkommensgrenze erhöhen bzw. ganz darauf verzichten11.

Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben. Eine solche Vereinbarung besteht insbesondere mit der Europäischen Union (EU) und der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA).

1.1.1.1 Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung

Nach dem Familienzulagengesetz werden für Kinder bis 16 Jahre und für erwerbsunfähige Kinder bis 20 Jahre Kinderzulagen ausgerichtet12. Der Anspruch auf Kinderzulagen besteht bis zum Ende des Monats, in dem das Kind das 16. Altersjahr vollendet, das heisst bis zum Ende des Monats in dem es seinen 16. Geburtstag feiert. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Zulagen unabhängig davon ausgerichtet, ob eine Ausbildung absolviert wird oder nicht.

Für Kinder in Ausbildung von 16 bis 25 Jahre besteht Anspruch auf Ausbildungszulagen13. Die Ausbildungszulage wird ab dem Monat nach der Vollendung des 16. Altersjahres ausgerichtet, sofern sich das Kind in Ausbildung befindet. Die Zulagen werden bis zum Abschluss der Ausbildung ausgerichtet, jedoch längstens bis zum vollendeten

25. Altersjahr. Zweck der Ausbildungszulagen ist die Förderung der Ausbildung14. Der im Vergleich zu den Kinderzulagen höhere Betrag15 erklärt sich dadurch, dass den Eltern höhere Kosten für die Ausbildung entstehen, wenn die Kinder eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren. Während in der obligatorischen Schule die Kosten für Schulbücher, Material etc. von der öffentlichen Hand übernommen werden, müssen die Eltern für diese Kosten ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung selber aufkommen. Zudem müssen sie allenfalls auch Kosten für den Schulweg bzw. den Arbeitsweg übernehmen.

Heute werden Ausbildungszulagen für Jugendliche, die vor dem vollendeten 16. Altersjahr eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, erst dann ausgerichtet, wenn sie das

16. Altersjahr vollendet haben. Obwohl Eltern ab dem Eintritt ihrer Kinder in eine nachobligatorische Schule höhere Kosten zu tragen haben, werden gemäss geltender Regelung für Kinder, die vor ihrem 16. Geburtstag eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, anstatt Ausbildungs- Kinderzulagen ausgerichtet. Diese Unstimmigkeit soll

9 Vgl. Art. 22 Abs. 1 AVIG.

10 Art. 19 Abs. 1 und Abs. 1bis FamZG

11 Einkommensgrenze aufgehoben haben TI, GE, JU; erhöht hat sie VD.

12 Art. 3 Abs. 1 Bst. a FamZG

13 Art. 3 Abs. 1 Bst. b FamZG

14 Ueli Kieser/Marco Reichmuth, Praxiskommentar zum Bundesgesetz über die Familienzulagen, Art. 3 N 38.

15 Die Ausbildungszulage beträgt mindestens 250 Franken, während die Kinderzulage mindestens

200 Franken pro Monat und Kind beträgt.