Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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Abs. 4
Diese Delegationsnorm ermächtigt den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Verfahren für die Ausrichtung von Finanzhilfen und zu den anrechenbaren Ausgaben zu erlassen. Das Verfahren soll sich an der bereits heute geltenden Praxis orientieren.
Art. 27 Ausführungsbestimmungen
Abs. 2
Hier wird der bisherige Verweis auf Artikel 76 ATSG präzisiert, indem neu ausschliesslich auf Absatz 1 verwiesen wird. Dies, da gemäss Artikel 1, Satz 2 FamZG Artikel 76 Absatz 2 nicht anwendbar ist. Zudem wird die in Artikel 21h Absatz 1 eingeführte Abkürzung „BSV“ verwendet, anstatt wie bisher Bundesamt für Sozialversicherung.