Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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Heute geltende Altersgrenze
Die heute geltende Altersgrenze von 16 Jahren wurde damals aus einer anderen Optik festgesetzt: Ursprünglich galt im FLG für die Kinderzulagen die Altersgrenze 1536. Diese wurde 1965 auf 16 erhöht, da die Altersgrenze mit der Schulpflicht im Einklang stehen sollte37. Dies war damals bei den ältesten Kindern eines Jahrgangs nicht der Fall. Die Zulagen wurden mit Erhöhung der Altersgrenze ein Jahr länger bedingungslos gewährt,
d. h. ohne Prüfung, ob das Kind in Ausbildung ist oder nicht. Zu diesem Zeitpunkt war die Erhöhung der Altersgrenze eine Verbesserung für die Familien, da es bis zum Inkrafttreten des FamZG im Jahr 2009 bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft keine unterschiedlichen Ansätze für Kinder und für Jugendliche in Ausbildung gab.
Bei der Ausarbeitung des FamZG dienten für die Festlegung der Altersgrenzen die im FLG sowie die in den kantonalen Regelungen geltenden Altersgrenzen als Orientierung. Vor Einführung des Familienzulagengesetzes galt für den Bezug von Kinderzulagen im FLG sowie in 22 Kantonen die Altersgrenze 16. Bei der Einführung der betragsmässig höheren Ausbildungszulagen im FamZG wurde nicht berücksichtigt, dass die Kinder bei regulärem Ausbildungsverlauf die obligatorische Schule im Verlauf ihres 16. Altersjahr abschliessen und die nachobligatorische Ausbildung noch vor ihrem 16. Geburtstag beginnen38. In einem Kanton mit Stichtag 31. Juli für die Einschulung betrifft dies die Eltern eines Kindes, welches im Juli Geburtstag hat, während 12 Monaten.
Neue Regelung
Neu sollen die Eltern ab dem Zeitpunkt Ausbildungszulagen erhalten, in dem ihre Kinder die nachobligatorische Ausbildung beginnen. Da die Abgrenzung zwischen obligatorischer und nachobligatorischer Ausbildung sowohl innerhalb der Schweiz wie auch im Ausland unterschiedlich gehandhabt wird39, ist aus Gründen der Gleichbehandlung eine untere Alterslimite für den Bezug von Ausbildungszulagen dennoch erforderlich.
Diese wird auf das vollendete 15. Altersjahr festgesetzt, da die jüngsten Kinder eines Jahrganges in der Mehrzahl der Kantone 15 Jahre und 1 Monat alt sind, wenn sie nach der regulären Schulzeit mit der nachobligatorischen Bildung beginnen können. Die Festlegung einer unteren Altersgrenze hat zur Konsequenz, dass für Kinder, die eine Klasse überspringen und somit vor Abschluss der regulären Schulzeit eine nachobligatorische Ausbildung beginnen, erst dann eine Ausbildungszulage ausgerichtet werden kann, wenn sie das 15. Altersjahr vollenden. Davon ist allerdings nur ungefähr 1 Prozent der Kinder betroffen40.
Für Kinder, die das 16. Altersjahr vollendet haben und noch die obligatorische Schule besuchen, werden ebenfalls Ausbildungszulagen ausgerichtet. Dies wird in der neuen
36 Bei Inkrafttreten des FLG (damals Bundesgesetz über die Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Bergbauern [AS 1952 823]) im Jahr 1953 lag die Altersgrenze für die Familienzulagen beim vollendeten 15. Altersjahr. „Oblag das Kind einem Studium“, so betrug die Altersgrenze 20 Jahre. Dort wo die Schulpflicht bis zum erfüllten 16. Altersjahr bestand, wurden die Kinderzulagen bis zur Beendigung des Schulunterrichts bezahlt (BBl 1952 I 207).
37 Auf Antrag der ständerätlichen Kommission hat das Parlament die Altersgrenze für die Kinderzulagen auf
16 angehoben. Begründet wurde diese Erhöhung damit, dass das schulpflichtige Alter fast allgemein auf
16 Jahre ausgedehnt worden sei (AB 1965 III 113).
38 Je nach Kanton durchlaufen ca. 65 bis 80 Prozent der Kinder die obligatorische Schule in der regulären Zeit. Verzögerungen ergeben sich durch verspätete Einschulungen und Repetitionen. Der Anteil an Schülerinnen und Schülern, die die obligatorische Schule schneller durchlaufen als geplant, ist sehr klein (vgl. Bildungsverläufe während der obligatorischen Schulzeit im Kanton Zürich : Verzögerungen, Beschleunigungen und Wechsel vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I, Bildungsdirektion Kanton Zürich, 2016, S. 4 und Les indicateurs de l’enseignement obligatoire, Année scolaire 2011-2012, Kanton Waadt, S. 27).
39 Wie oben dargelegt, ist die Bildungslandschaft sowohl in der Schweiz als auch in den Vertragsstaaten, in die Kinder- und Ausbildungszulagen exportiert werden, sehr unterschiedlich.
40 Vgl. Bildungsverläufe während der obligatorischen Schulzeit im Kanton Zürich : Verzögerungen, Beschleunigungen und Wechsel vom Kindergarten bis zum Abschluss der Sekundarstufe I, Bildungsdirektion Kanton Zürich, 2016, S. 4.