Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/81: Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen (FamZG) · 37 Seiten
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5.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz
5.5.1 Subsidiaritätsprinzip
Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) und Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter88) haben keinen Einfluss auf die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen.
Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen): Die Hauptzuständigkeit in der Familienpolitik liegt bei den Kantonen und Gemeinden, die über eine grössere Nähe zu den örtlichen Gegebenheiten und Bedürfnissen verfügen als der Bund. Gestützt auf Artikel 116 Absatz 1 BV kann der Bund ebenfalls Massnahmen zum Schutz der Familie ergreifen. Sofern die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen und die übrigen Finanzierungsmöglichkeiten nicht ausreichen, kann der Bund Tätigkeiten von nationalen oder sprachregionalen Familienorganisationen unterstützen, die ohne Finanzhilfen nicht hinreichend erfüllt würden. Kantone unterstützen in der Regel nur diejenigen Tätigkeiten einer Organisation, die sich auf ihr Kantonsgebiet beziehen. Die Tätigkeiten, welche die Organisationen auf sprachregionaler und nationaler Ebene erbringen, tragen oft zu einer wesentlichen Qualitätsverbesserung bei. Deshalb ist eine Unterstützung der nationalen und sprachregionalen Tätigkeiten durch den Bund sinnvoll und angezeigt.
5.5.2 Prinzip der fiskalischen Äquivalenz
Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) und Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) haben keine Änderung der Finanzierungsgrundsätze zur Folge.
Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen): Der Bund beteiligt sich an der Finanzierung der Finanzhilfen und bestimmt die Voraussetzungen für die Gewährung der finanziellen Mittel. Damit wird die fiskalische Äquivalenz in Bezug auf die Kongruenz von Kostenträger und Entscheidträger eingehalten. Die Förderung der Familien stellt ein wichtiges gesellschaftspolitisches Anliegen dar. Der Nutzen der Finanzhilfen kommt der Gesellschaft als Ganzes zu Gute, da eine qualitativ gute Begleitung, Beratung und Bildung der Familien die soziale Kohäsion stärken.
5.5.3 Respektierung des Kompetenzbereichs der Kantone
Teil I (Ausbildungszulagen ab Beginn der nachobligatorischen Ausbildung) und Teil II (Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter) haben keine Veränderung der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen zur Folge. Der Kompetenzbereich der Kantone ist somit respektiert.
Teil III (Finanzhilfen an Familienorganisationen): Finanzhilfen an Familienorganisationen werden an sprachregional bzw. gesamtschweizerisch tätige Familienorganisationen ausgerichtet, die kantonalen Unterstützungsleistungen richten sich demgegenüber in der Regel an kantonal tätige Familienorganisationen. Der Kompetenzbereich der Kantone bleibt somit respektiert.
88 Familienzulagen für arbeitslose alleinstehende Mütter (Teil II) werden neu als Familienzulagen für Nichterwerbstätige gewährt, da die Mütter zu diesem Zeitpunkt keinen Lohnanspruch haben und nicht über einen Arbeitgeber an eine Familienausgleichskasse angeschlossen sind. Aus systematischer Sicht ist es deshalb konsequent, die arbeitslosen alleinstehenden Mütter den kantonalen Familienausgleichskassen zu unterstellen. Dies bedeutet, dass die Kantone für deren Finanzierung zuständig sind. Diese Unterstellung bringt jedoch keine Veränderungen der Aufgabenteilung und der Finanzierungsgrundsätze mit sich.